Stadt Großschirma

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Kartenanwendung

Zuzug/Anmeldung einer Wohnung

zuklappenAnsprechpartner/in
EinwohnermeldeamtStandort anzeigen
Hauptstraße 152
09603 Großschirma


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich. Die Pflicht zur Anmeldung entsteht dabei mit dem tatsächlichen Einzug in eine Wohnung. Dies gilt sowohl für die Anmeldung einer Hauptwohnung als auch einer Nebenwohnung. Der Hauptsitz (die Hauptwohnung) ist die vorwiegend benutzte Wohnung:

- der Familie bei Verheirateten (sofern nicht dauernd getrennt von der Familie lebend)

- der sorgeberechtigten Person bei Minderjährigen

- im Zweifelsfall der Schwerpunkt der Lebensbeziehung

Jede weitere Wohnung in Deutschland ist eine Nebenwohnung, auch Zweitwohnung genannt. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderpass) sind im Original vorzulegen, da die Anschriften in den Personaldokumente zu ändern sind. Kinder unter 16 Jahre die noch kein Dokument besitzen, ist zur Anmeldung die Geburtsurkunde vorzulegen. Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft bitte alle Nationalpässe vorlegen. Weiterhin ist eine Wohnungsgeberbestätigung (ausgefüllt vom Wohnungsgeber) zwingend notwendig. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen und ist die Zustimmung des Sorgebrechtigten vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

gebührenfrei

Rechtsgrundlage
  • 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Was sollte ich sonst noch wissen?

Anmeldungen, die mit der Post oder per E-Mail eingehen, können nicht bearbeitet werden.

Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz)

Mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes sind u. a. dem Wohnungsgeber Rechte und Mitwirkungspflichten im Meldeverfahren eingeräumt worden.

Um Scheinanmeldungen vorzubeugen, sind die Wohnungsgeber verpflichtet, den Mietern den Einzug bzw. - bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung (z. B. Aufgabe Nebenwohnung, Wegzug ins Ausland) - auch den Auszug aus einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Gleichzeitig erhält der Wohnungsgeber das Recht, die ordnungsgemäße An- bzw. Abmeldung zu prüfen.

Wohnungsgeber können Eigentümer oder von ihnen Beauftragte (z. B. Wohnungsverwaltung) sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Ist der Wohnungsgeber gleichzeitig Nutzer (bei Eigentum), so wird der Einzug durch den Wohnungsgeber selbst bestätigt.

Die erforderliche Bestätigung muss Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- und Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung, die konkrete Lage der Wohnung innerhalb des Wohngebäudes sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.

Wer die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 €. Wer einem anderen eine Wohnung anbietet und die Bescheinigung ausstellt, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße in Höhe von bis zum 50.000,00 € rechnen.

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung. Neugeborene brauchen nicht angemeldet werden, wenn sie in der Wohnung der Eltern aufgenommen werden. Hier erfolgt die Information durch das zuständige Standesamt.

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