Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich. Die Pflicht zur Anmeldung entsteht dabei mit dem tatsächlichen Einzug in eine Wohnung. Dies gilt sowohl für die Anmeldung einer Hauptwohnung als auch einer Nebenwohnung. Der Hauptsitz (die Hauptwohnung) ist die vorwiegend benutzte Wohnung:
- der Familie bei Verheirateten (sofern nicht dauernd getrennt von der Familie lebend)
- der sorgeberechtigten Person bei Minderjährigen
- im Zweifelsfall der Schwerpunkt der Lebensbeziehung
Jede weitere Wohnung in Deutschland ist eine Nebenwohnung, auch Zweitwohnung genannt. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
