elektronisches Amtsblatt
Elektronisches Amtsblatt der Stadt Großschirma
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Herausgeber: Stadtverwaltung Großschirma
Redaktion: Stadtverwaltung Großschirma, Haupt- und Ordnungsamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt:
Der Bürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen:
Leiter der publizierenden Einrichtungen
Ausgabe 24/2026e | Einladung zur öffentlichen Sondersitzung des Stadtrates am 01. Juni 2026
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22.05.2026
Ausgabe 24/2026e | Einladung zur öffentlichen Sondersitzung des Stadtrates
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 01. Juni 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sondersitzung statt.
Ort: Vereinshaus Hohentanne, Lindenstraße 6 in 09603 Großschirma ST Hohentanne
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Beschluss – Vergabe der örtlichen Prüfung für die Jahresabschlüsse der Jahre 2024 und 2025
3. Beschluss – Vergabe Los 01 „Elektroinstallation“, Brandschutzmaßnahme Grundschule Siebenlehn – Brandschutztechnische Ertüchtigung
4. Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe von Leistungen der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutztechnische Ertüchtigung - Grundschule Siebenlehn“
4.1. Beschluss – Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleistung Los 02 Hausalarmanlage der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutztechnische Ertüchtigung - Grundschule Siebenlehn“
4.2. Beschluss – Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleistung Los 03a HSL-Installation der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutztechnische Ertüchtigung - Grundschule Siebenlehn“
4.3. Beschluss – Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleistung Los 03b Lüftungsanlage der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutz technische Ertüchtigung - Grundschule Siebenlehn“
4.4. Beschluss – Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleistung Los 04 Tischlerarbeiten der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutz technisch Ertüchtigung - Grundschule Siebenlehn“
4.5. Beschluss – Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleistung Los 05 Trockenbauarbeiten der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutztechnische Ertüchtigung - Grundschule Siebenlehn“
4.6. Beschluss – Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleistung Los 06 Rohbauarbeiten der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutz technische
4.7. Beschluss – Los 06 Rohbauarbeiten der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutztechnische Ertüchtigung - Grundschule Siebenlehn“
4.8. Beschluss – Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleistung Los 08a Zimmererarbeiten der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutztechnische Ertüchtigung - Grundschule Siebenlehn“
4.9. Beschluss – Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleistung Los 09 Fliesen- und Plattenarbeiten der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutztechnische Ertüchtigung - Grundschule Siebenlehn“
4.10. Beschluss – Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleistung Los 10 Malerarbeiten der Maßnahme „Brandschutzmaßnahme – Brandschutztechnische Ertüchtigung - Grundschule Siebenlehn“
5. Beschluss – Beschluss – Einvernehmen zum Teilschulnetzplan allgemeinbildende Schulen und Schulen des 2. Bildungsweges 2026 im Landkreis Mittelsachsen mit Etablierung einer Oberschule+ in der Stadt Großschirma
6. Sonstiges
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/ veröffentlicht.
Ausgabe 23/2026e | Einladung zur öffentlichen des Ortschaftsrates am 21.05.2026
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13.05.2026
Ausgabe 23/2026e | Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Donnerstag, 21. Mai, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Feuerwehrgerätehaus Siebenlehn, Freiberger Straße 18 in 09603 Großschirma ST Siebenlehn
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit
2. Protokollbestätigung der letzten OR-Sitzung vom 23.04.2026
3. Information und Auswertung der SR-Sitzung vom 18.05.2026
4. Information und Auswertung der Sitzung des TA vom 11.05.2026
5. Festlegung der Sitzungstermine für das II. Halbjahr OR u. FA
6. Bürgerfragestunde
7. Information und Anfragen der OR-Mitglieder und Sonstiges
nichtöffentlicher Teil
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/
veröffentlicht.
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn am 21.05.2026
Ausgabe 22/2026e | Einladung zur öffentlichen Stadtratssitzung am 18. Mai 2026
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08.05.2026
Ausgabe 22/2026e | Einladung zur öffentlichen Stadtratssitzung
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 18. Mai 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Bürgerhaus Reichenbach, Zur Aue 33 in 09603 Großschirma ST Reichenbach
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Informationen des Bürgermeisters
3. Beratung – Schulnetzplanung Landkreis Mittelsachsen 2026 und Etablierung einer Oberschule+ in der Stadt Großschirma
4. Beschluss – Vergabe Bauleistung „Erneuerung Asphaltdecke Hauptstraße von Garagen bis B 101 (Schulweg) in Großschirma“
5. Beschluss – Genehmigung zur Annahme einer Sachspende für die Freiwillige Feuerwehr Seifersdorf
6. Spendenannahmen First Responder
6.1. Beschluss – Genehmigung zur Annahme einer Sachspende für die First Responder
6.2. Beschluss – Genehmigung zur Annahme einer Geldspende für die First Responder
7. Bürgerfragestunde
8. Anfragen der Stadträte
9. Sonstiges
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/ veröffentlicht.
Ausgabe 21/2026e | Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 11. Mai 2026
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30.04.2026
Ausgabe 21/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 11. Mai 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Vereinshaus Seifersdorf, An der Alten Schule 2 in 09603 Großschirma ST Seifersdorf
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Beschluss – Bauvorhaben: „Sanierung von wild-, längs- und querverlaufenden Rissen auf Gemeindestraßen im Stadtgebiet Großschirma im HPS-Verfahren“
3. Beschluss – Vergabe Planungsleistung: „Ausbau der Gemeindestraße Am Hang 1 bis zur Hauptstraße in Großschirma“
4. Beschluss – Vergabe Lieferung Streusalz im Frühbezug
5. Beschluss – Vergabe Holzerntearbeiten im Kommunalwald - Fürstenwald
6. Behandlung von Bauanträgen
6.1. Bauantrag – Nutzungsänderung Garage zu Wohnraum
Bauort: Siebenlehn
6.2. Bauantrag/Vorbescheid – Errichtung eines Wohngebäudes
Bauort: Siebenlehn
6.3. Bauantrag/BÖB – Errichtung einer Stahlbauhalle für Kühl- und Transportlogistik als Anbau
Bauort: Großschirma
6.4. Bauantrag – Einbau einer Schleppgaube in ein Wohnhaus
Bauort: Kleinvoigtsberg
6.5. Bauantrag – Grundschule „Am Wasserturm“ Brandschutztechnische Maßnahmen
Bauort: Siebenlehn
6.6. Bauantrag/Vorbescheid – Bau eines Einfamilienhauses nach Abriss eines maroden Einfamilienhauses
Bauort: Kleinvoigtsberg
6.7. Bauantrag/Vorbescheid – Neubau von Mehrgenerationen-Wohnungen von pflegebedürftigen Senioren und Behinderten
Bauort: Siebenlehn
6.8. Bauantrag/Vorbescheid – Errichtung Haus mit Satteldach
Bauort: Hohentanne
7. Beschluss – Erwerb einer Software für ein digitales Straßenmanagementsystem
8. Bürgerfragestunde
9. Sonstiges / Informationen
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/ veröffentlicht.
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 11.05.2026
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06.05.2026
Ausgabe 21/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 11. Mai 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Vereinshaus Seifersdorf, An der Alten Schule 2 in 09603 Großschirma ST Seifersdorf
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Beschluss – Bauvorhaben: „Sanierung von wild-, längs- und querverlaufenden Rissen auf Gemeindestraßen im Stadtgebiet Großschirma im HPS-Verfahren“
3. Beschluss – Vergabe Planungsleistung: „Ausbau der Gemeindestraße Am Hang 1 bis zur Hauptstraße in Großschirma“
4. Beschluss – Vergabe Lieferung Streusalz im Frühbezug
5. Beschluss – Vergabe Holzerntearbeiten im Kommunalwald - Fürstenwald
6. Behandlung von Bauanträgen
6.1. Bauantrag – Nutzungsänderung Garage zu Wohnraum
Bauort: Siebenlehn
6.2. Bauantrag/Vorbescheid – Errichtung eines Wohngebäudes
Bauort: Siebenlehn
6.3. Bauantrag/BÖB – Errichtung einer Stahlbauhalle für Kühl- und Transportlogistik als Anbau
Bauort: Großschirma
6.4. Bauantrag – Einbau einer Schleppgaube in ein Wohnhaus
Bauort: Kleinvoigtsberg
6.5. Bauantrag – Grundschule „Am Wasserturm“ Brandschutztechnische Maßnahmen
Bauort: Siebenlehn
6.6. Bauantrag/Vorbescheid – Bau eines Einfamilienhauses nach Abriss eines maroden Einfamilienhauses
Bauort: Kleinvoigtsberg
6.7. Bauantrag/Vorbescheid – Neubau von Mehrgenerationen-Wohnungen von pflegebedürftigen Senioren und Behinderten
Bauort: Siebenlehn
6.8. Bauantrag/Vorbescheid – Errichtung Haus mit Satteldach
Bauort: Hohentanne
6.9. Bauantrag - Um-, Ausbau und Anbau an Wohnhaus; Errichtung von zwei Dachgauben / 1. Verlängerung zur Baugenehmigung
7. Beschluss – Erwerb einer Software für ein digitales Straßenmanagementsystem
8. Bürgerfragestunde
9. Sonstiges / Informationen
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/ veröffentlicht.
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 11.05.2026 mit Ergänzung
Ausgabe 20/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates am 23.04.2026

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16.04.2026
Ausgabe 20/2026e | Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Donnerstag, 23. April 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Feuerwehrgerätehaus Siebenlehn, Freiberger Straße 18 in 09603 Großschirma ST Siebenlehn
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit
2. Protokollbestätigung der letzten OR-Sitzung vom 26.03.2026
3. Information und Auswertung der SR-Sitzung vom 13.04.2026
4. Bericht und Auswertung der Gründerversammlung des sich neu zu gründenden "Heimatverein Siebenlehn e.V." am 16.04.2026
5. Bürgerfragestunde
6. Information und Anfragen der OR-Mitglieder und Sonstiges
nichtöffentlicher Teil
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/
veröffentlicht.
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn am 23.04.2026
Ausgabe 19/2026e | Einladung zur öffentlichen Stadtratssitzung am 13. April 2026

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02.04.2026
Ausgabe 19/2026e | Einladung zur Stadtratssitzung
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 13. April, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Vereinsheim Hohentanne, Lindenstraße 6 in 09603 Großschirma ST Hohentanne
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Beschluss – Wahl – Stellenbesetzung Amtsleiter Finanzen und Kämmerei der Stadt Großschirma
3. Informationen des Bürgermeisters
4. Bürgerfragestunde
5. Beschluss – Wahl – Besetzung stellv. Kassenverwalterin der Stadt Großschirma
6. Beschluss – Widerrufung des Stadtwehrleiters und des stellvertretenden Stadtwehrleiters der Stadtfeuerwehr Großschirma
7. Beschluss – Bestellung des kommissarischen Stadtwehrleiters und des stellvertretenden kommissarischen Stadtwehrleiters der Stadtfeuerwehr Großschirma
8. Beschluss – Genehmigung zur Annahme einer Geldspende für die First Responder
9. Beschluss – Beitritt der Stadt Großschirma zum Zweckverband Sächsisches Kommunales Studieninstitut Dresden
10. Beschluss – Anerkennung der Satzung des Sächsischen Kommunalen Studieninstitut Dresden
11. Beschluss – Erwerb einer Teilfläche des Flurstücks 612/2 der Gemarkung Großschirma
12. Beschluss – Erwerb einer Teilfläche des Flurstücks 612/3 der Gemarkung Großschirma
13. Anfragen der Stadträte
14. Sonstiges
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/veröffentlicht.
Ausgabe 18/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates am 26. März 2026

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19.03.2026
Ausgabe 18/2026e | Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Donnerstag, 26. März 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Feuerwehrgerätehaus Siebenlehn, Freiberger Straße 18 in 09603 Großschirma ST Siebenlehn
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit
2. Protokollbestätigung der letzten OR-Sitzung vom 26.02.2026
3. Information und Auswertung der SR-Sitzung vom 02.03.2026
4. Information und Auswertung der Sitzung des TA vom 23.03.2026
5. Bürgerfragestunde
6. Information und Anfragen der OR-Mitglieder und Sonstiges
nichtöffentlicher Teil
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/
veröffentlicht.
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn am 26.03.2026
Ausgabe 17/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 23. März 2026

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13.03.2026
Ausgabe 17/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 23. März 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Vereinshaus Großvoigtsberg, Glückauf-Straße 55 b in 09603 Großschirma ST Großvoigtsberg
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Information – Vorstellung des digitalen Straßenmanagementsystems der Fa. vialytics
3. Beschluss – Ermächtigung des Bürgermeisters zum Erwerb einer Software für ein digitales Straßenmanagementsystem
4. Behandlung von Bauanträgen
4.1. Bauantrag – Errichtung eines Carports
Bauort: Siebenlehn
4.2. Bauantrag – Neubau einer Batteriespeicheranlage
Bauort: Seifersdorf
4.3. Bauantrag – Neubau Einfamilienhaus mit PV-Anlage
Bauort: Großvoigtsberg
4.4. Bauantrag – Ersatzneubau Zwei-Familienhaus
Bauort: Reichenbach
4.5. Bauantrag – Errichtung einer Einzäunung zur landwirtschaftlichen Nutzung als Weidefläche für landwirtschaftliche Nutztiere
Bauort: Hohentanne
5. Beschluss – Vergabe der Grundreinigung der Sporthalle Siebenlehn
6. Beschluss – Vorläufige Maßnahmenliste der Straßenunterhaltungsmaßnahmen 2026 mit den Mitteln der pauschalen Zuweisung gemäß §17 Abs. 1 Sächs.FAG
7. Bürgerfragestunde
8. Sonstiges / Informationen
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
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Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/ veröffentlicht.
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 23.03.2026
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Der Bürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen:
Leiter der publizierenden Einrichtungen
17.03.2026
Ausgabe 17/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 23. März 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Vereinshaus Großvoigtsberg, Glückauf-Straße 55 b in 09603 Großschirma ST Großvoigtsberg
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Information – Vorstellung des digitalen Straßenmanagementsystems der Fa. vialytics
3. Beschluss – Ermächtigung des Bürgermeisters zum Erwerb einer Software für ein digitales Straßenmanagementsystem
4. Behandlung von Bauanträgen
4.1. Bauantrag – Errichtung eines Carports
Bauort: Siebenlehn
4.2. Bauantrag – Neubau einer Batteriespeicheranlage
Bauort: Seifersdorf
4.3. Bauantrag – Neubau Einfamilienhaus mit PV-Anlage
Bauort: Großvoigtsberg
4.4. Bauantrag – Ersatzneubau Zwei-Familienhaus
Bauort: Reichenbach
4.5. Bauantrag – Errichtung einer Einzäunung zur landwirtschaftlichen Nutzung als Weidefläche für landwirtschaftliche Nutztiere
Bauort: Hohentanne
4.6. Bauantrag - Überdachung einer Bestandsterrasse
Bauort: Rothenfurth
5. Beschluss – Vergabe der Grundreinigung der Sporthalle Siebenlehn
6. Beschluss – Vorläufige Maßnahmenliste der Straßenunterhaltungsmaßnahmen 2026 mit den Mitteln der pauschalen Zuweisung gemäß §17 Abs. 1 Sächs.FAG
7. Bürgerfragestunde
8. Sonstiges / Informationen
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/ veröffentlicht.
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 23.03.2026 mit Ergänzung
Ausgabe 16/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses am 16. März 2026

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Leiter der publizierenden Einrichtungen
06.03.2026
Ausgabe 16/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 16. März 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Historisches Rathaus Siebenlehn, Markt 29 in 09603 Großschirma ST Siebenlehn
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Vorberatung - Beitritt zum Zweckverband Sächsisches Kommunales Studieninstitut
3. Sonstiges
nicht öffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
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Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/veröffentlicht.
Einladung zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 16.03.2026
Ausgabe 15/2026e | aufgehoben | Einladung zur öffentlichen Sondersitzung des Stadtrates am 10. März 2026

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Leiter der publizierenden Einrichtungen
03.03.2026
Ausgabe 15/2026e | Einladung zur Stadtratssondersitzung
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Dienstag 10. März 2026, um 18:30 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Rathaus Großschirma, Hauptstraße 156, Sitzungszimmer (EG.07) in 09603 Großschirma
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Beschluss - Aufhebung Beschluss Nr. 132/2026 vom 02.03.2026
3. Beschluss - Haushalt 2026
4. Sonstiges
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/veröffentlicht.
Ausgabe 14/2026e | Einladung zur öffentlichen Stadtratssitzung am 02. März 2026

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Herausgeber: Stadtverwaltung Großschirma
Redaktion: Stadtverwaltung Großschirma, Haupt- und Ordnungsamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt:
Der Bürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen:
Leiter der publizierenden Einrichtungen
19.02.2026
Ausgabe 14/2026e | Einladung zur Stadtratssitzung
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 02. März 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Bürgerhaus Reichenbach, Zur Aue 33 in 09603 Großschirma ST Reichenbach
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Informationen des Bürgermeisters
3. Beschluss – Bestellung des Stadtteilwehrleiters und dessen Stellvertreter für die Freiwillige Feuerwehr Großschirma
4. Beschluss – Haushalt 2026
5. Beschluss – Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses für 2026
6. Beschluss – Verkauf des Grundstückes mit der Flurstück-Nr. 157 der Gemarkung Seifersdorf
7. Beschluss – Verkauf einer Teilfläche des Flurstücks 507/3 der Gemarkung Obergruna
8. Bürgerfragestunde
9. Anfragen der Stadträte
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/veröffentlicht.
Ausgabe 13/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates am 26. Februar 2026
Elektronisches Amtsblatt der Stadt Großschirma
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Herausgeber: Stadtverwaltung Großschirma
Redaktion: Stadtverwaltung Großschirma, Haupt- und Ordnungsamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt:
Der Bürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen:
Leiter der publizierenden Einrichtungen
19.02.2026
Ausgabe 13/2026e | Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Donnerstag, 26. Februar 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Feuerwehrgerätehaus Siebenlehn, Freiberger Straße 18 in 09603 Großschirma ST Siebenlehn
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit
2. Protokollbestätigung der letzten OR-Sitzung vom 29.01.2026
3. Information und Auswertung der Sitzung des TA vom 02.02.2026
4. Information zum Heimatfest 2028
5. Bürgerfragestunde
6. Information und Anfragen der OR-Mitglieder und Sonstiges
nichtöffentlicher Teil
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/
veröffentlicht.
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn am 26.02.2026
Ausgabe 12/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 02. Februar 2026
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Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt:
Der Bürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen:
Leiter der publizierenden Einrichtungen
22.01.2026
Ausgabe 12/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag, 02. Februar 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Gebäude der Freiwillige Feuerwehr Siebenlehn, Freiberger Straße 18 in 09603 Großschirma ST Siebenlehn
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Beschluss – Verkauf des Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 15/1 der Gemarkung Obergruna
3. Behandlung von Bauanträgen
3.1. Bauantrag – Neubau einer Lagerhalle als Kalthalle zur Unterbringung nichtbrennbarer Baumaterialien – 1. Verlängerung der Baugenehmigung
Bauort: Großschirma
3.2. Bauantrag – Sanierung Wohnhaus mit Errichtung zweier Dachgauben und Anbau eines Balkons
Bauort: Siebenlehn
4. Bürgerfragestunde
5. Sonstiges / Informationen
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/ veröffentlicht.
Einladung zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 02.02.2026
Ausgabe 11/2026e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates am 29. Januar 2026
Elektronisches Amtsblatt der Stadt Großschirma
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Herausgeber: Stadtverwaltung Großschirma
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Der Bürgermeister
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Leiter der publizierenden Einrichtungen
22.01.2026
Ausgabe 11/2026e | Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Donnerstag, 29. Januar 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Feuerwehrgerätehaus Siebenlehn, Freiberger Straße 18 in 09603 Großschirma ST Siebenlehn
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit
2. Protokollbestätigung der letzten OR-Sitzung vom 18.12.2025
3. Information und Auswertung der SR-Sitzung vom 22.01.2026
4. Information der Sitzung des Vereinsstammtisch vom 15.01.2026
5. Bürgerfragestunde
6. Information und Anfragen der OR-Mitglieder und Sonstiges
nichtöffentlicher Teil
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/
veröffentlicht.
gez. Frank Grießbach
Ortsvorsteher
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn am 29.01.2026
Ausgabe 10/2026e | Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung Entwurf Haushalt 2026
Elektronisches Amtsblatt der Stadt Großschirma
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21.01.2026
Ausgabe 10/2026e | Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung Entwurf Haushalt 2026
Öffentlichen Bekanntmachung
Stadtverwaltung Großschirma
Bekanntmachung
Auslegung Entwurf Haushalt 2026
Gemäß § 76 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) ist der Entwurf der Haushaltsatzung und des Haushaltsplanes mit seinen Anlagen an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen.
Die Auslegung und damit die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt
vom 27.01. bis 13.02.2026
in der Stadtverwaltung Großschirma, Hauptstraße 156, Finanzverwaltung/Kämmerei.
Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung gelten in der Zeit
vom 27.01. bis 13.02.2026 folgende Öffnungszeiten der Finanzverwaltung:
Montags 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstags 9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Mittwochs 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstags 9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 15:30 Uhr
Freitags 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
Einwohner und Abgabepflichtige haben für die Dauer von 14 Arbeitstagen die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Entwurf öffentlich ausliegt (27.01.2026) und endet am 13.02.2026.
Großschirma, 21.01.2026
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Ausgabe 09/2026e | Einladung zur öffentlichen Stadtratssitzung am 22. Januar 2026
13.01.2026
09/2026e | Einladung zur Stadtratssitzung
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Donnerstag 22. Januar 2026, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Vereinsheim Hohentanne, Lindenstraße 6 in 09603 Großschirma ST Hohentanne
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Verpflichtung eines Stadtrates auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch den Bürgermeister
3. Informationen des Bürgermeisters
4. Wehrleitung Freiwillige Feuerwehr Obergruna
4.1. Beschluss – Widerrufung des stellvertretenden Stadtteilwehrleiters für die Freiwillige Feuerwehr Obergruna
4.2. Beschluss – Bestellung des stellvertretenden Stadtteilwehrleiters für die Freiwillige Feuerwehr Obergruna
5. Neubildung Verwaltungsausschuss
5.1. Beschluss – Abbestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und deren Stellvertreter
5.2. Beschluss – Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und deren Stellvertreter
6. Neubildung Technischer Ausschuss
6.1. Beschluss – Abbestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses und deren Stellvertreter
6.2. Beschluss – Neuwahl der Mitglieder des Technischen Ausschusses und deren Stellvertreter
7. Windkraft
7.1. Beschluss – Rücknahme des Beschluss 19/2011 Städtebaulicher Vertrag über die Planung und Errichtung von Windkraftanlagen im Gebiet der Stadt Großschirma zwischen der Stadt Großschirma und der eab New Energy GmbH Großschirma
7.2. Beschluss – Rücknahme des Aufstellungsbeschlusses Beschluss 228/2012 Bebauungsplan „Windpark Am Steinberg“ der Stadt Großschirma, Gemarkung Großschirma und Gemarkung Großvoigtsberg
8. Beratung – Haushalt 2026
9. Information – Eilentscheidung Bürgermeister – Außengelände Kita „Flohkiste“ Reichenbach
10. Bürgerfragestunde
11. Anfragen der Stadträte
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
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Ausgabe 08/2025e | Verordnung der Stadt Großschirma über die Öffnung von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2026
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Ausgabe 08/2025e | Verordnung der Stadt Großschirma über die Öffnung von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2026 | veröffentlicht am 16. Januar 2026
Verordnung der Stadt Großschirma
über die Öffnung von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2026
Auf Grund von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 11 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.11.2020 (SächsGVBl. S 589) beschließt der Stadtrat der Stadt Großschirma in seiner Sitzung am 15.12.2025 mit Beschluss-Nr. 115/2025 die folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Stadt Großschirma.
§ 2
Festlegung von verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass
und aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse
(1) Die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass wird am 18.01.2026 aus Anlass der „Siebenlehner Modellbautage“ gemäß § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG im Stadtteil Siebenlehn gestattet.
(2) Die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass wird am 22.02.2026 aus Anlass der „16. Großschirmaer Gewerbeschau“ gemäß § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG im Stadtteil Siebenlehn gestattet.
(3) Die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass wird am 15.03.2026 aus Anlass der „6. Plastik-Modellbau-Show“ gemäß § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG im Stadtteil Siebenlehn gestattet.
(4) Die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem regionalem Anlass wird am 18.10.2026 aus Anlass des „Siebenlehner Oktoberfestes“ gemäß § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG im Stadtteil Siebenlehn, im „Mahler-Gebiet“ an der Autobahn gestattet. (siehe Lageplan).
(5) Die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass wird am 08.11.2026 aus Anlass der „Sächsischen Kindermesse“ gemäß § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG im Stadtteil Siebenlehn gestattet.
Die Verkaufsstellen dürfen an den genannten Sonntagen von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsLadÖffG handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können entsprechend § 11 Abs. 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 4
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Die „Verordnung der Stadt Großschirma über die Öffnung von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2026“ tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Großschirma, 16.12.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Anlage Neufassung zur Verordnung der Stadt Großschirma
über die Öffnung von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2026
(zu § 2 Abs. 4)
Lageplan
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Großschirma, 16.12.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Ausgabe 07/2025e | Einladung zur öffentlichen Stadtratssitzung am 15. Dezember 2025

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05.12.2025
Ausgabe 07/2025e | Einladung zur Stadtratssitzung
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 15. Dezember 2025, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Bürgerhaus Reichenbach, Zur Aue 33 in 09603 Großschirma ST Reichenbach
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit, Protokollkontrolle Nr. 18/25 vom 29.09.25, Nr. 19/25 vom 27.10.25 und Nr. 20/25 vom 24.11.25
3. Informationen des Bürgermeisters
4. Bürgerfragestunde
5. Jugendarbeit im Stadtgebiet Großschirma
5.1. Grundsatzbeschluss zur Jugendarbeit im Stadtgebiet Großschirma
5.2. Beratung – Übernahme mobile Jugendarbeit ab 2026 durch den Pro Jugend e.V.
6. Fachbediensteter für das Finanzwesen der Stadt Großschirma
6.1. Beschluss – Aufhebung des Beschlusses Nr. 95B/2025 vom 29.09.2025
6.2. Wahl – Stellenbesetzung Amtsleiter Finanzen
7. Beschluss – Verkauf des Grundstückes Fl.-St. Nr. 115/1 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-St-Nrn. 107/1, 115/16 (alt: 115/8) und 184/70 in der Gemarkung Seifersdorf
8. Beschluss – Verkauf einer Teilfläche des Flurstückes 754/51 der Gemarkung Großschirma
9. Behandlung von Bauanträgen zum Thema Windkraft
9.1. Bauantrag Nr. BA/2025/018 – Bau von zwei Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-175 EP5 (Rotordurchmesser 175 m, Nabenhöhe 162 m, Gesamthöhe 249,5 m, Leistung 6 MW) Fl.-St-Nrn. 823/6 und 868/2 der Gemarkung Großschirma
9.2. Bauantrag Nr. BA/2025/017 – Bau einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-175 EP5 (Rotordurchmesser 175 m, Nabenhöhe 162 m, Gesamthöhe 249,5 m, Leistung 6 MW) Fl.-St. Nr. 858/4 der Gemarkung Großschirma
10. Spendenannahmen
10.1. Beschluss – Genehmigung zur Annahme von Sachspenden für die First Responder
10.2. Beschluss – Genehmigung zur Annahme von Geldspenden für die First Responder
10.3. Beschluss – Genehmigung zur Annahme einer Sachspende über einen Verkehrsspiegel in Siebenlehn
11. Beschluss – Sitzungsplan 1. Halbjahr 2026
12. Beschluss – Verordnung der Stadt Großschirma zur Öffnung von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2026
13. Einreichung von Projektskizzen für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“
13.1. Grundsatzbeschluss - Einreichung der Projektskizze „Sanierung und Modernisierung Sportpark Großschirma“
13.2. Grundsatzbeschluss - Einreichung der Projektskizze „Sanierung und Modernisierung Turnhalle Siebenlehn“
14. Beschluss – Bestätigung 1. Nachtrag zum BV: „Erneuerung Asphaltdecke Gemeindestraße Ahornweg“ in Reichenbach
15. Beschluss – Bestätigung 1. Nachtrag zum BV: „Erneuerung Asphaltdecke Heinrich-Ludwig-Weg“ in Siebenlehn
16. Beschluss – Ermächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe von Leistungen zur Untersuchung der Brückenköpfe der Muldenbrücke Hohentanne
17. Grundreinigung der Grundschule und der Sporthalle Großschirma in den Sommerferien 2026
17.1.Beschluss – Vergabe Grundreinigung der Grundschule Großschirma
17.2.Beschluss – Vergabe Grundreinigung der Sporthalle Großschirma
18. Beschluss – Antrag zum Ausscheiden aus dem Stadtrat gemäß § 18 Abs. 1 SächsGemO von Frau Dr. med. Susan Ralle
19. Anfragen der Stadträte
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/ veröffentlicht.
Ausgabe 06/2025e | Einladung zur öffentlichen Stadtratssitzung am 24. November 2025

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14.11.2025
Ausgabe 06/2025e | Einladung zur Stadtratssitzung
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Montag 24. November 2025, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Vereinsheim Hohentanne, Lindenstraße 6 in 09603 Großschirma ST Hohentanne
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
3. Informationen des Bürgermeisters
4. Vorstellung der Maßnahme des Abwasserzweckverbandes Muldental „Instandsetzung Kanalnetz Großschirma westlich der B101“
5. Bürgerfragestunde
6. Beschluss – 5. Änderungssatzung der Satzung über die Entschädigung für ehren-amtliche Tätigkeit
7. Beratung – Investitionsplan 2026 bis 2029 (Haushalt 2026)
8. Anfragen der Stadträte
nichtöffentlicher Teil
Dr. Rolf Weigand
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Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/ veröffentlicht.
Ausgabe 05/2025e | Einladung zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn am 27. November 2025

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13.11.2025
Ausgabe 05/2025e | Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn
Öffentlichen Bekanntmachung
Am Donnerstag, 27. November, um 19:00 Uhr findet die öffentliche Sitzung statt.
Ort: Feuerwehrgerätehaus Siebenlehn, Freiberger Straße 18 in 09603 Großschirma ST Siebenlehn
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit
2. Protokollbestätigung der letzten OR-Sitzung vom 30.10.2025
3. Information und Auswertung der SR-Sitzung vom 24.11.2025
4. Information und Auswertung der Sitzung des TA vom 10.11.2025
5. Besprechung der Sitzungstermine für das 1. HJ 2026
6. Vorläufiger Arbeitsplan für das 1. HJ 2026
7. Bürgerfragestunde
8. Information und Anfragen der OR-Mitglieder und Sonstiges
nichtöffentlicher Teil
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beratungsunterlagen werden in der Regel sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstermin unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/
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gez. Frank Grießbach
Ortsvorsteher
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Siebenlehn am 27.11.2025
Ausgabe 04/2025e | Öffentliche Bekanntmachung des Satzung der First Responder am 09.09.2025

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Ausgabe 04/2025e | Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der First Responder der Stadt Großschirma | veröffentlicht am 09.09.2025
Satzung der First Responder der Stadt Großschirma
Gemäß § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung von 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und § 12a des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) beschließt der Stadtrat Großschirma in seiner Sitzung am 08.09.2025 folgende Satzung:
§ 1 Begriff und Gliederung der First Responder
(1) Die Stadt Großschirma unterhält eine Organisation zur Organisierten Ersten Hilfe (First Responder) nach § 12a SächsBRKG ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht Teil des Rettungsdienstes.
(2) Es gibt eine Einsatzabteilung der First Responder, deren Mitglieder über die zuständige Unfallkasse abgesichert sind.
(3) Der Bürgermeister ist oberster Dienstvorgesetzter und übt die Fach- und Rechtsaufsicht aus.
§ 2 Zweck und Aufgaben der First Responder
(1) Die First Responder haben den Zweck, im Notfall schnellstmöglich qualifizierte Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nach § 12a SächsBRKG sicherzustellen. Dies umfasst folgende Aufgaben:
a) Lageerkundung
b) Einsatzstellenabsicherung im Rahmen der Jedermannspflichten
c) Rückmeldung an die Integrierte Regionalleitstelle (IRLS) Chemnitz
d) Beurteilung der Vitalfunktionen und Behandlung von vitalen Funktionsstörungen
e) Durchführung Erster-Hilfe-Maßnahmen und lebensrettender Sofortmaßnahmen
f) Einsatzstellenübergabe an den Rettungsdienst und die Feuerwehr
g) Unterstützung des Rettungsdienstes (etwa Abwechseln bei der Herzdruckmassage, Holen von Ausrüstung, Hilfestellung bei Tragehilfe und sofern die medizinische Qualifikation vorliegt auch die Vorbereitung von Medikamenten und Infusionen)
h) Betreuung von Betroffenen und Angehörigen
i) Einsatzdokumentation
j) Einweisung weiterer Rettungskräfte
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die First Responder zu weiteren Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.
(3) Die First Responder können zur Absicherung (nur Erste-Hilfe-Leistungen nach
§ 12a BRKG, ohne Transport; keine Krankentransporte, Kostentragung/Haftung nach Vereinbarung) von Veranstaltungen herangezogen werden. Dies bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters und einer vorherigen Abstimmung mit dem Träger des Rettungsdienstes des Landkreises Mittelsachsen. Von dem Leiter der First Responder ist eine Bedarfsanalyse für die entsprechenden Veranstaltungen im Vorfeld durchzuführen.
(4) Die Arbeit der First Responder erfolgt ehrenamtlich.
(5) Die Zusammenarbeit erfolgt mit der zuständigen Integrierten Regionalleitstelle Chemnitz, dem Referat Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Mittelsachsen, dem Leistungserbringer des Rettungsdienstes im Landkreis Mittelsachsen und der örtlichen Feuerwehr.
(6) Das Einsatzgebiet erstreckt sich grundsätzlich über das Stadtgebiet Großschirma. Abweichungen über diese Gebietsgröße hinaus sind in einer interkommunalen Zweckvereinbarung entsprechend Sächsischem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) zwischen der Stadt Großschirma und den betroffenen Nachbarkommunen oder in der Vereinbarung zur Umsetzung von § 12a SächsBRKG mit dem Träger des Rettungsdienstes festzuhalten.
(7) Die Alarmierung erfolgt durch die Integrierte Regionalleitstelle; begleitend kann eine geeignete Alarmierungssoftware genutzt werden, welche den Mitgliedern der Einsatzabteilung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen vorliegen, nutzen die First Responder den Digitalfunk BOS nach den jeweils geltenden Nutzungsbestimmungen; die Funkordnung ist einzuhalten. Es hat keine Alarmierung von First Respondern für ausschließlich technische oder organisatorische Hilfeleistungen zu erfolgen.
(8) Die Dokumentation von Einsätzen und die Sicherstellung des Datenschutzes nach
§ 12a Abs. 2 Nr. 3 SächsBRKG i.V.m. § 72 SächsBRKG gelten entsprechend und sind in einer Vereinbarung nach § 12a Abs. 2 SächsBRKG zwischen der Stadt Großschirma dem Träger des Rettungsdienstes festzuhalten. Die Vereinbarung nach
§ 12a Abs. 2 SächsBRKG legt insbesondere Verantwortlichkeiten, Datenarten, Zugriffsrechte, Aufbewahrungs- und Löschfristen, Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen sowie erforderliche Auftragsverarbeitungsverträge fest. Eine gültige Version dieser Vereinbarung ist jedem Mitglied der First Responder in Kopie auszuhändigen.
§ 3 Mitgliedschaft bei den First Respondern Großschirma
(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilung teilen sich in aktive und vorübergehend passive Mitglieder auf.
(2) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, welche die fachliche Eignung, den Ausbildungsstand innerhalb der First Responder und die charakterliche Eignung erfüllen.
(3) Vorübergehend passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Bedingungen der aktiven Mitglieder nach § 3 Abs. 2 und 6 nicht erfüllen, aber dies zeitnah erfüllen möchten. Daher sind passive Mitglieder nicht einsatzberechtigt. Ein Mitglied kann längstens zwei Jahre passives Mitglied sein. Ausnahmen darf der Ausschuss beschließen.
(4) Über die Änderung der Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung entscheidet der Leiter der First Responder Großschirma. Das Mitglied ist umgehend nach der Entscheidung schriftlich zu informieren. Die Entscheidung ist inklusive der Begründung zu dokumentieren. Das Mitglied hat das Recht die Entscheidung vor dem Ausschuss anzufechten.
(5) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Einsatzabteilung First Responder sind:
a. Zusatzausbildung bei einer anerkannten ausbildenden Hilfsorganisation von mindestens 48 Stunden, die über die im Rahmen der Feuerwehrausbildung erworbenen Erste Hilfe Ausbildung hinausgeht, den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen für Ersthelfersysteme entspricht und eine AED-Einweisung (Automatischer Externer Defibrillator) beinhaltet
b. das vollendete 18. Lebensjahr oder bei minderjährigen Personen, die Zustimmung einer/beider bevollmächtigten Person(en),
c. die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung
d. die charakterliche Eignung
e. eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit
f. die Bereitschaft zur Teilnahme an der regelmäßigen Ausbildung und
g. kein Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 1 Satz 4 und keine Ausschlussgründe nach § 18 Abs. 4 SächsBRKG erfüllt.
(6) Die Mitglieder der Einsatzabteilung müssen
a. Wohnhaft im Einsatzgebiet sein oder
b. ihren tatsächlichen Arbeitsort im Einsatzgebiet haben oder
c. ihren regelmäßigen Aufenthalt im Einsatzgebiet haben.
(7) Mitgliedschaften in anderen Hilfsorganisationen sind erlaubt. Wenn diese aktiv ausgeübt werden, muss dies dem Leiter der First Responder Großschirma angezeigt werden. In Abstimmung mit dem Leiter der First Responder legt der Bürgermeister eine Einsatzreihenfolge unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückordnung (AAO) der Stadt Großschirma für Mitglieder der First Responder fest, welche gleichzeitig Mitglied einer Feuerwehr nach Feuerwehrsatzung der Stadt Großschirma sind.
(8) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Stadt Großschirma zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Leiter der First Responder in Abstimmung mit dem Bürgermeister. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Es erfolgt ein schriftliche oder elektronische (digitale) Mitteilung über Aufnahme oder Ablehnung.
(9) Jedes Mitglied der aktiven Einsatzabteilung erhält einen Dienstausweis und nach einjähriger aktiver Teilnahme eine Mitgliedsurkunde.
§ 4 Beendigung Mitgliedschaft bei den First Respondern
(1) Erfüllt ein aktives Mitglied die Bedingungen der Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 5 nicht mehr oder bedeutet die Mitgliedschaft besondere Härte für das Mitglied, kann es auf Antrag entlassen werden. Über diese Entlassung entscheidet der Ausschuss.
(2) Der Ausschuss kann auf Antrag des Leiters die Entlassung eines Mitglieds beim Bürgermeister beantragen. Hierzu ist eine Begründung der Entlassung notwendig. Das betroffene Mitglied ist dabei zu hören und hat das Recht eine eigene Stellungnahme einzureichen. Dies gilt unabhängig der Abteilung.
(3) Gründe einer Entlassung sind:
a. Nachlässigkeit im Dienst,
b. Anhaltende Nichtbeteiligung an den Aus- und Fortbildungen und anderer Aktivitäten der First Responder,
c. Anhaltende Nichterfüllung der Voraussetzungen der Aufnahme,
d. schwere Verstöße gegen die Dienstpflicht oder
e. Andauernde Nichterreichbarkeit eines Mitgliedes. In dem Fall muss dem Mitglied eine ausreichende Möglichkeit der Stellungnahme geboten werden bevor der Ausschuss die Entlassung empfiehlt.
(4) Nach dem Ausscheiden hat das Mitglied das Recht auf eine Bescheinigung über
a. die Dauer der Mitgliedschaft,
b. die erlangten Ausbildungen,
c. die ausgeübten Funktionen und
d. eine Würdigung des Dienstes.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder der Einsatzabteilung (aktive und passive) haben das Recht den Leiter der First Responder (§ 9a), seinen Stellvertreter (§ 9b) sowie den Ausschuss (§ 8) direkt in der Hauptversammlung zu wählen.
(2) Die aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Großschirma. Auf Antrag wird ein Verdienstausfall nach § 21 SächsGemO i.V.m. §§ 61-63 SächsBRKG gewährt.
(3) Mitglieder der First Responder erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Teilnahme an Aus- und Fortbildung entstehen. Der Antrag ist vor Antritt der Aus- und Fortbildung dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
(4) Aktive und passive Mitglieder der Einsatzabteilung haben insbesondere folgende Pflichten:
a. regelmäßige Teilnahme an Aus- und Fortbildung, jedoch mindestens 20 Stunden im Jahr
b. Teilnahme an Einsätzen gemäß Einsatzplan
c. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen
d. im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen
e. sich den anderen Angehörigen von Rettungsorganisationen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
f. die Feuerwehrdienstvorschriften (soweit anwendbar) und Unfallverhütungs-vorschriften für den Rettungsdienst sowie die Vorschiften und Regelungen nach MPDG, MPBetreibV und MPAMIV zu beachten,
g. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen
h. den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben oder sozialer Stellung von in Not geratenen Personen sowie von anderen Mitgliedern auszuüben.
(5) Die Mitglieder der First Responder unterliegen der Verschwiegenheit über Patientendaten nach Art. 9 DSGVO i. V. m. § 72 SächsBRKG; ärztliche Schweigepflichten werden hierdurch nicht begründet. Ebenso dürfen die Notfallprotokolle unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für alle Mitglieder ist eine Verschwiegenheitserklärung mit entsprechender Dokumentation verpflichtend.
(6) Die aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung haben eine Dienstverhinderung von länger als zwei Wochen dem Leiter rechtzeitig anzuzeigen.
(7) Verletzt ein Mitglied schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten nach Absatz 4 und 5, so kann der Leiter, nach Anhörung des Mitgliedes vor dem Ausschuss,
a. einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
b. die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
c. den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.
Die Maßnahme ist zu dokumentieren.
§ 6 Organe der First Responder
(1) Organe der First Responder sind:
a. die Hauptversammlung,
b. der Ausschuss,
c. der Leiter.
(2) Die Ladungsfrist für die Hauptversammlung und des Bürgermeisters sowie des Ausschusses beträgt zwei Wochen. Die Art der Ladung beschließt jedes Organ für sich.
(3) Über die Sitzung der Hauptversammlung und des Ausschusses ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Leiter, seine Stellvertreter und der Ausschuss sind alle 5 Jahre neu zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Leiters ist mindestens jährlich eine ordentliche Hauptversammlung mit allen Mitgliedern der First Responder durchzuführen. Der Bürgermeister ist ständiges Mitglied der Hauptversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, aber jederzeit mit Rederecht. Wahl- und Stimmberechtigt (nach § 10) sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung.
(2) In der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der First Responder zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, so weit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind.
(3) In der Hauptversammlung können einzelne Ordnungen für Teilbereiche beschlossen werden, insbesondere für die Ordnung der Ehrungen der First Responder. Die Ordnungen gelten erst nach Zustimmung des Bürgermeisters.
(4) In der ersten Hauptversammlung des Jahres hat der Leiter einen Bericht über die Tätigkeit der First Responder im abgelaufenen Jahr abzugeben. Der von der Hauptversammlung bestätigte Tätigkeitsbericht der First Responder ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.
(5) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend sind. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Dies ist in der Einladung so zu vermerken.
(7) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Einsatzabteilung der First Responder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
(8) Die Hauptversammlung kann den Leiter, den Ausschuss oder Teile dessen auf Antrag der Mitglieder der Einsatzabteilung abwählen. Die Abwahl gilt als erfolgreich, wenn sich mehr als 50% der Angehörigen der Einsatzabteilung der First Responder dafür aussprechen.
(9) Der Bürgermeister beruft die erste Hauptversammlung als Gründungsversammlung der First Responder Großschirma ein und leitet die Sitzung. Eingeladen werden alle Personen, welche spätestens zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung dieser Satzung einen Aufnahmeantrag nach § 3 Abs. 9 an die Stadt Großschirma richten und die Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 Abs. 5 erfüllen bzw. nachweisen können. Die bisherige aktive Mitgliedschaft in einer anderen First Responder Organisation gilt als Nachweis.
§ 8 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren (stimmberechtigten) Mitgliedern der First Responder Großschirma. Davon wird ein Mitglied als Beauftragter für Medizinproduktsicherheit bestellt, wenn die Voraussetzungen des § 6 MPBetreibV erfüllt sind, andernfalls wird eine verantwortliche Person für Medizinprodukte benannt.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in der Hauptversammlung aus den Mitgliedern der Einsatzabteilung gewählt.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Leiter noch zwei Ausschussmitglieder anwesend sind.
(4) Der Ausschuss ist der Hauptversammlung und dem Bürgermeister rechenschaftspflichtig.
(5) Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich und mindestens einmal pro Quartal. Der Ausschuss ist über die aktuellen und zukünftigen Themen des Leiters zu informieren und kann dem Leiter weitere Themen vorschlagen.
(6) Mitglieder des Ausschusses können mit der Frist von sechs Wochen ihr Amt niederlegen, Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers weiter. Der Ausschuss kann eine Ausnahme über die Weiterführung seines Amtes bis zur Neuwahl beschließen. Die Neuwahl ist innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.
(7) Mitglieder des Ausschusses können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5 oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister nach Anhörung des Ausschusses abberufen werden.
§ 9 Leitung der First Responder
§ 9a – Leiter der First Responder
(1) Den First Respondern steht ein Leiter vor.
(2) Der Leiter wird aus der Mitte der Mitglieder der Einsatzabteilung in der Hauptversammlung gewählt.
(3) Der Leiter ist neben dem Tagesgeschäft für die folgenden Punkte verantwortlich:
a) Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausbildung
b) Verwaltung des Einsatzgebietes und der Einsatzstichwörter
c) Kommunikation nach außen, inklusive Verwaltung von Auftritten von der Abteilung im Internet
d) Abstimmung mit dem Stadtwehrleiter und dem Bürgermeister im Einsatzgebiet über die Einbindung/Änderung der First Responder im Einvernehmen mit IRLS und dem Rettungsdienstträger in die Alarm- und Ausrückeordnungen (AAO); die Detailzuordnung der Einsatzstichwörter erfolgt außerhalb der Satzung in der AAO
e) Hinwirkung auf eine bestmögliche Ausrüstung
f) Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften sowie des Daten- und Arbeitsschutzes
(4) Der Leiter ist der Hauptversammlung und dem Bürgermeister rechenschaftspflichtig.
(5) Ist der Leiter über 6 Monate nicht in der Lage seinem Aufgabengebiet nach § 9a Abs. 3 nachzukommen oder tritt er ab, ist spätestens binnen 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen.
(6) Der Leiter kann bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5 oder wenn er die geforderte Sorgfalt in seinem Aufgabengebiet gemäß § 9a Abs. 3 nicht mehr erfüllt, vom Bürgermeister nach Anhörung des Ausschusses abberufen werden. Ihm ist dabei selbst die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.
(7) Der Leiter kann dem Ausschuss einzelne Aufgaben übertragen.
§ 9b – Stellvertreter des Leiters der First Responder
(1) Im Falle der Verhinderung wird der Leiter durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Die Situation ist dem nächsten Stellvertreter und dem Ausschuss sowie dem Bürgermeister durch den Ausschuss anzuzeigen.
(2) Stellvertreter werden durch die Hauptversammlung aus der Mitte der aktiven Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 gewählt. Die Stellvertreter werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Hauptversammlung legt dabei die Anzahl der Stellvertreter fest.
§ 10 Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die Wahl leitet der Bürgermeister oder eine von ihm benannte Person. Die Wahlversammlung benennt einen Beisitzer, der mit dem Wahlleiter die Stimmauszählung vornimmt.
(3) Die Hauptversammlung ist berechtigt sich darüber hinaus eine Geschäftsordnung inkl. Regelungen zu Wahlen zu geben.
Diese Satzung nutzt zur einfacheren Lesbarkeit das generische Maskulinum. Jede Funktion kann geschlechtsunabhängig ausgeübt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Großschirma, den 09.09.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Großschirma, den 09.09.2025 Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Ausgabe 03/2025e | Öffentliche Bekanntmachung der Feuerwehrkostensatzung | veröffentlicht am 15.08.2025

Elektronisches Amtsblatt der Stadt Großschirma
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Herausgeber: Stadtverwaltung Großschirma
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Der Bürgermeister
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Ausgabe 03/2025e | Öffentliche Bekanntmachung der Feuerwehrkostensatzung | veröffentlicht am 15.08.2025
Satzung der Stadt Großschirma
zur Regelung des Kostenersatzes
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
(Feuerwehrkostensatzung)
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist i.V.m. § 69 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) in seiner jeweils gültigen Fassung i.V.m. der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) in seiner jeweils gültigen Fassung und dem Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPolBG) in seiner jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat Großschirma in seiner Sitzung am 11.08.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Großschirma im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt Großschirma.
2) Die Kostenpflicht besteht auch dann, wenn die Leistungen der Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr erforderlich sind, weil die Alarmierung widerrufen worden ist oder der Anlass für die Leistung nicht oder nicht mehr besteht.
3) Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
4) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet:
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr.
Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen.
2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amtswegen erfolgt.
3) Der Einsatz der Stadtfeuerwehr beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
§ 3
Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr
1) Gemäß § 69 Abs. 2 des SächsBRKG wird Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr verlangt von:
1. der verursachenden Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. dem Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter und Ladung, entstanden ist,
3. dem Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere
a) durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder
b) durch ähnliche Dienste
ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,
4. dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
5. dem Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,
6. derjenigen Person, die wider besseren Wissens oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,
7. derjenigen Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
8. der Gemeinde/Stadt, welcher im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.
2) Auf Grundlage § 69 Abs. 3 des SächsBRKG wird für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung für andere Leistungen Kostenersatz verlangt.
Dies gilt insbesondere für:
- Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist.
- Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.
- die zeitweise Überlassung von Geräten und Material zum Ge- und/oder Verbrauch.
- Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderungen Einzelner oder von Amtswegen ergibt,
- Tragehilfe bei Rettungsdiensteinsätzen
- alle anderen freiwilligen Leistungen der Feuerwehr.
In diesen Fällen ist zum Kostenersatz verpflichtet:
1. diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des SächsPBG in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, welche die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist,
4. derjenige, durch den die Anforderung erfolgt ist.
§ 4
Berechnung des Kostenersatzes
1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses für Leistungen der Feuerwehr sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und des Materials berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Kostenersatz.
2) Die Einsatzzeiten werden minutengenau auf Grundlage der Einsatzberichte der Stadtteilfeuerwehren abgerechnet.
3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr und den Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge, Geräte, Ausrüstungsgegenstände und des verbrauchten Materials zusammen. Die angesetzten Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte ergeben aus den für Zeiten des Einsatzes erstatteten und ersetzten Beträgen nach § 62 SächsBRKG, welcher auch die Grundlage für Ansprüche zu Lohnfortzahlung und Verdienstausfall der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bildet, sowie sonstigen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen entstehenden jährlichen Kosten, entsprechend § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBRKG. Die sich daraus ergebenen Durchschnittssätze werden, wie in der Anlage zur Satzung beziffert, in Ansatz gebracht.
Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.
4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und verbrauchtem Material besondere Kosten, so sind diese zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Sachkosten zuzüglich eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlags von 10 % berechnet.
5) Aufwendungsersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde/Stadt in Rechnung gestellt werden.
7) Soweit der Kostenersatz eine unbillige Härte wäre, kann der Kostenersatz nicht verlangt oder angemessen reduziert werden.
§ 5
Kostenschuldner
1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung werden von den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 benannten Personen verlangt.
2) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3, 4 in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostensatz zu bezahlen.
3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit
1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.
2) Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben und fällig gestellt.
§ 7
Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Großschirma vom 03.12.2019 und die Satzung vom 29.04.2025 außer Kraft.
Großschirma, den 15.08.2025 Siegel
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Großschirma, den 15.08.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Anlage zur Feuerwehrkostensatzung der Stadt Großschirma ab 01.01.2025
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
Gemäß Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist und der Feuerwehrkostensatzung der Stadt Großschirma
a. Kosten für Fahrzeugtechnik
HLF 10 214,80 EUR/Stunde
TSF-W 103,80 EUR/Stunde
LF 10 204,00 EUR/Stunde
TLF 4000 337,80 EUR/Stunde
GWL 2 238,80 EUR/Stunde
MTW 56,40 EUR/Stunde
MZF* 103,80 EUR/Stunde
* Das MZF entspricht dem TSF-W.
Daher erfolgt die Kostenkalkulation entsprechend § 20 Abs. 2 SächsFwVO.
Die landeseinheitlichen Kostensätze gemäß Anlage 5 SächsFwVO gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, welche hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den in der Anlage genannten Fahrzeugen sind.
b. Stundensatz für Leistungen des Personals der Feuerwehr
ehrenamtliches Personal 15,60 EUR / Stunde
(Einsatzkräfte)
c. Leistungen im vorbeugenden Brandschutz
Die Verrechnung für die Stellung von Brandsicherheitswachen und Brandverhüttungsschauen erfolgt unter den genannten Sätzen je Person und Stunde zzgl. dem Stundensatz für die Fahrzeugnutzung/Bereitstellung. Es wird minutengenau abgerechnet.
Der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz beinhaltet abweichend zur Einsatzzeit die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrzeit.
d. Kosten für Verbrauchsmaterial
z. B. Ölbindemittel,
Absperrmittel,
Rüstmaterial,
Türschlösser,
Zieh-Fix-Zubehör
und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner, zzgl. 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag gem. § 4 Abs. 4 der Kostenersatzsatzung.
Großschirma, den 15.08.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Ausgabe 02/2025e I Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2023 der Stadt Großschirma I veröffentlicht am 15.08.2025

Elektronisches Amtsblatt der Stadt Großschirma
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Herausgeber: Stadtverwaltung Großschirma
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Ausgabe 02/2025e | Jahresabschluss 2023 der Stadt Großschirma
Der Stadtrat der Stadt Großschirma fasste am 11.08.2025 zum Jahresabschluss 2023 der Stadt Großschirma folgenden Beschluss (84/2025):

Der Stadtrat bestätigt gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die im Rahmen des Jahresabschlusses festgestellt wurden.
Gemäß § 88c SächsGemO erfolgt hiermit die Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Großschirma für das Haushaltsjahr 2023. Der Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht und Anhang wird ab dem Tag der Bekanntmachung auf der Website der Stadt Großschirma unter dem unten aufgeführten, separaten Link als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus erfolgt die öffentliche Auslegung in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung Großschirma, Kämmerei, zu den bekannten Öffnungszeiten im Zeitraum vom 18.08.2025 – 12.09.2025.
Großschirma, 15.08.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Jahresabschluss 2023 der Stadt Großschirma
Digitaler Prüfbericht zum Jahresabschluss 2023 der Stadt Großschirma
Ausgabe 01/2025e | Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025| veröffentlicht am 15.08.2025

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Ausgabe 01/2025e | Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025| veröffentlicht am 15.08.2025
Haushaltssatzung der Stadt Großschirma
für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat in der Sitzung am 26.05.2025 mit Beschluss Nr. 72/2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
im Ergebnishaushalt mit dem |
|
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 10.561.800 Euro |
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 12.258.450 Euro |
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -1.696.650 Euro |
| |
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro |
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro |
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0 Euro |
- Gesamtergebnis auf | -1.696.650 Euro |
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß | 549.539 Euro |
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß | 0 Euro |
- veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -1.147.111 Euro |
im Finanzhaushalt mit dem | |
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 9.744.950 Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 10.449.250 Euro |
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der | - 704.300 Euro |
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 780.450 Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.383.200 Euro |
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.602.750 Euro |
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss | -2.307.050 Euro |
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 80.000 Euro |
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -80.000 Euro |
- Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -2.387.050 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf
4.996.750 Euro
festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden | |
darf, wird festgesetzt auf | 2.000.000 Euro |
§ 5
Die Hebesätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 235 Prozent
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 425 Prozent
- für die Gewerbesteuer auf 380 Prozent
§ 6
keine weiteren Festsetzungen
Großschirma, 15.08.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Großschirma, 15.08.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung der Stadt Großschirma für das Jahr 2025 wurde gemäß Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 30.06.2024 rechtsaufsichtlich bestätigt.
Den Vorschriften des § 76 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen folgend, liegt der Haushaltsplan für das Jahr 2025, beginnend mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltsatzung, für die Dauer von einer Woche in der Stadtverwaltung Großschirma, Kämmerei, Hauptstraße 156 in Großschirma, während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann aus.
Haushaltssatzung der Stadt Großschirma für das Haushaltsjahr 2025
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschiften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
