Bei Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister haben Sie die Möglichkeit:
(1) Da ich nicht der Religionsgesellschaft meines Ehegatten angehöre, beantrage ich gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG), dass meine Daten nicht an die Religionsgesellschaft meines Ehegatten übermittelt werden.
(2) Ich widerspreche der Weitergabe meiner Daten, wenn ich ein Alters- oder Ehejubiläum begehe und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG).
(3) Ich widerspreche der Weitergabe meiner Daten an Parteien, Wählergruppen und andere im Zusammenhang mit Wahlen und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG).
(4) Ich widerspreche der Weitergabe meines Namens und meiner Anschrift an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre.
Auskunftssperre
Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.
(Dieses Formular händigt Ihnen das Einwohnermeldeamt nur auf Anfrage aus!)
