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Auszug Gewerbezentralregister

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Mandy SteierStandort anzeigen
Ämter / Bereiche
Gewerbeamt und Jugendarbeit
Wahlen
Rathaus II Großschirma, Zimmer EG.01 - Gewerbeamt / Jugendhilfe / Wahlen // EG
Hauptstraße 152
09603 Großschirma
Telefon: 037328 899-26

Allgemeine Informationen

Das Gewerbezentralregister ist ein Register, in dem Eintragungen zu:
Verwaltungsentscheidungen (z.B. Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, etc.), Bußgeldentscheidungen für Ordnungswidrigkeiten und bestimmte strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung erfasst werden.

An wen muss ich mich wenden?

- für private Zwecke (natürliche Personen) --> Einwohnermeldeamt

- für Personen- oder Kapitalgesellschaften (juristische Personen) --> Gewerbeamt

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltstitel (bei Gewerbeamt)

Welche Gebühren fallen an?

13,00 €

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (§150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person)

(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.

(2) Wohnt der Antragsteller innerhalb der Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach §155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen, wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene Person ist nicht zulässig.

(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach §36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach §20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach §38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden.

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