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Befreiung der Rundfunkgebühren


Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Befreit werden können: Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (z. B. Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII (z. B. Grundsicherung, Sozialhilfe) Behinderte, deren Behindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" gekennzeichnet ist Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesvorsorgegesetzes Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichgesetz. Bei der Behörde muss immer der komplette Leistungsbescheid im Original vorgelegt werden.

 

Zuständige Stelle

Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ)

50656 Köln

 

Welche Gebühren fallen an?

gebührenfrei


Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen für die Befreiung ist Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) in seiner zur Zeit geltenden Fassung.

 


Ansprechpartner

Bürgerbüro
Hauptstraße 152
09603 Großschirma

Frau Jana Schmidt
EG.06 // EG
Hauptstraße 156
09603 Großschirma
Telefon (037328) 899-30

Öffnungszeiten

dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

 

freitags 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr