Befreit werden können: Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (z. B. Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII (z. B. Grundsicherung, Sozialhilfe) Behinderte, deren Behindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" gekennzeichnet ist Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesvorsorgegesetzes Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichgesetz. Bei der Behörde muss immer der komplette Leistungsbescheid im Original vorgelegt werden.