Kontrast

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Ausgabe 30/2026e | Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026

Ausgabe 30/2026e | Bekanntmachung der Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2026 | 
veröffentlicht am 18.06.2026

Haushaltssatzung der Stadt Großschirma

für das Haushaltsjahr 2026

 

 

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am  02.03.2026 mit Beschluss Nr. 132/2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

 

im Ergebnishaushalt mit dem

 

- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

10.228.400  Euro

- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

11.767.700  Euro

- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-1.539.300  Euro

 

 

- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

1.000  Euro

- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0  Euro

- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

1.000  Euro

 

 

- Gesamtergebnis auf

-1.538.300  Euro

 

 

- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

0  Euro

- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0  Euro

- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß 
  § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

524.297  Euro

- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß 
  § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

0  Euro

 

 

- veranschlagtes Gesamtergebnis auf

-1.014.003  Euro

 

 

im Finanzhaushalt mit dem

 

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

9.392.100  Euro

- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

10.088.200  Euro

- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der
Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

-696.100  Euro

 

 

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.633.200  Euro

- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.506.850  Euro

- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus  Investitionstätigkeit auf

-2.873.650  Euro

- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss 
  oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der

 

 

  Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-3.569.750  Euro

 

 

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0  Euro

 

 

- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

80.000  Euro

 

 

- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-80.000  Euro

 

 

- Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

-3.649.750  Euro

festgesetzt.

§ 2

 

 

 

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf                                                                            2.119.000 EURO

 

festgesetzt.

 

 

§ 4

 

 

 

Kassenkredite werden nicht veranschlagt.

 

 

1.040

 

§ 5

 

 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

235 Prozent

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

425 Prozent

für die baureifen Grundstücke (Grundsteuer C) auf

0  Prozent

für die Grundstücke in Gebieten für Windenergieanlagen (Grundsteuer D)

0  Prozent

Gewerbesteuer auf

380 Prozent

 

 

 

§ 6

Weitere Festsetzungen:                                                                                                                                                                          Keine

 

Hinweis:

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.

 

Großschirma, den 18.06.2026

 

 

Unterschrift Bürgermeister                                                                                   (Siegel)

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

 

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.        die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.        die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.        der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.        vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)       die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)       die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Großschirma, 18.06.2026

 

Dr. Rolf Weigand                                                                                  (Siegel)

Bürgermeister

 

Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung der Stadt Großschirma für das Jahr 2026 wurde gemäß Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 15.06.2026 rechtsaufsichtlich bestätigt.

 

Den Vorschriften des § 76 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen folgend, liegt der Haushaltsplan für das Jahr 2026, beginnend mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltsatzung, für die Dauer von einer Woche in der Stadtverwaltung Großschirma, Kämmerei, Hauptstraße 156 in Großschirma, während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann aus.


Die Haushaltssatzung für die Stadt Großschirma für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Großschirma für den Haushalt 2026 wird unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/    veröffentlicht.

Öffnungszeiten

dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

 

freitags 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr