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Ausgabe 30/2026e | Bekanntmachung der Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2026 |
veröffentlicht am 18.06.2026
Haushaltssatzung der Stadt Großschirma
für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 02.03.2026 mit Beschluss Nr. 132/2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
im Ergebnishaushalt mit dem |
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- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 10.228.400 Euro |
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 11.767.700 Euro |
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -1.539.300 Euro |
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- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 1.000 Euro |
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro |
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 1.000 Euro |
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- Gesamtergebnis auf | -1.538.300 Euro |
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- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß | 524.297 Euro |
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß | 0 Euro |
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- veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -1.014.003 Euro |
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im Finanzhaushalt mit dem |
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- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 9.392.100 Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 10.088.200 Euro |
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der |
-696.100 Euro |
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- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.633.200 Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.506.850 Euro |
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.873.650 Euro |
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss |
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Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.569.750 Euro |
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- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
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- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 80.000 Euro |
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- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -80.000 Euro |
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- Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -3.649.750 Euro |
festgesetzt. § 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
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§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 2.119.000 EURO festgesetzt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
§ 5
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Die Hebesätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 235 Prozent |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 425 Prozent |
für die baureifen Grundstücke (Grundsteuer C) auf | 0 Prozent |
für die Grundstücke in Gebieten für Windenergieanlagen (Grundsteuer D) | 0 Prozent |
Gewerbesteuer auf | 380 Prozent |
§ 6
Weitere Festsetzungen: Keine
Hinweis:
Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.
Großschirma, den 18.06.2026
Unterschrift Bürgermeister (Siegel)
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Großschirma, 18.06.2026
Dr. Rolf Weigand (Siegel)
Bürgermeister
Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung der Stadt Großschirma für das Jahr 2026 wurde gemäß Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 15.06.2026 rechtsaufsichtlich bestätigt.
Den Vorschriften des § 76 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen folgend, liegt der Haushaltsplan für das Jahr 2026, beginnend mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltsatzung, für die Dauer von einer Woche in der Stadtverwaltung Großschirma, Kämmerei, Hauptstraße 156 in Großschirma, während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann aus.
Die Haushaltssatzung für die Stadt Großschirma für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Großschirma für den Haushalt 2026 wird unter: https://www.grossschirma.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/elektronisches-amtsblatt/ veröffentlicht.
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