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Satzung der First Responder der Stadt Großschirma
Gemäß § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung von 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und § 12a des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) beschließt der Stadtrat Großschirma in seiner Sitzung am 08.09.2025 folgende Satzung:
§ 1 Begriff und Gliederung der First Responder
(1) Die Stadt Großschirma unterhält eine Organisation zur Organisierten Ersten Hilfe (First Responder) nach § 12a SächsBRKG ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht Teil des Rettungsdienstes.
(2) Es gibt eine Einsatzabteilung der First Responder, deren Mitglieder über die zuständige Unfallkasse abgesichert sind.
(3) Der Bürgermeister ist oberster Dienstvorgesetzter und übt die Fach- und Rechtsaufsicht aus.
§ 2 Zweck und Aufgaben der First Responder
(1) Die First Responder haben den Zweck, im Notfall schnellstmöglich qualifizierte Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nach § 12a SächsBRKG sicherzustellen. Dies umfasst folgende Aufgaben:
a) Lageerkundung
b) Einsatzstellenabsicherung im Rahmen der Jedermannspflichten
c) Rückmeldung an die Integrierte Regionalleitstelle (IRLS) Chemnitz
d) Beurteilung der Vitalfunktionen und Behandlung von vitalen Funktionsstörungen
e) Durchführung Erster-Hilfe-Maßnahmen und lebensrettender Sofortmaßnahmen
f) Einsatzstellenübergabe an den Rettungsdienst und die Feuerwehr
g) Unterstützung des Rettungsdienstes (etwa Abwechseln bei der Herzdruckmassage, Holen von Ausrüstung, Hilfestellung bei Tragehilfe und sofern die medizinische Qualifikation vorliegt auch die Vorbereitung von Medikamenten und Infusionen)
h) Betreuung von Betroffenen und Angehörigen
i) Einsatzdokumentation
j) Einweisung weiterer Rettungskräfte
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die First Responder zu weiteren Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.
(3) Die First Responder können zur Absicherung (nur Erste-Hilfe-Leistungen nach
§ 12a BRKG, ohne Transport; keine Krankentransporte, Kostentragung/Haftung nach Vereinbarung) von Veranstaltungen herangezogen werden. Dies bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters und einer vorherigen Abstimmung mit dem Träger des Rettungsdienstes des Landkreises Mittelsachsen. Von dem Leiter der First Responder ist eine Bedarfsanalyse für die entsprechenden Veranstaltungen im Vorfeld durchzuführen.
(4) Die Arbeit der First Responder erfolgt ehrenamtlich.
(5) Die Zusammenarbeit erfolgt mit der zuständigen Integrierten Regionalleitstelle Chemnitz, dem Referat Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Mittelsachsen, dem Leistungserbringer des Rettungsdienstes im Landkreis Mittelsachsen und der örtlichen Feuerwehr.
(6) Das Einsatzgebiet erstreckt sich grundsätzlich über das Stadtgebiet Großschirma. Abweichungen über diese Gebietsgröße hinaus sind in einer interkommunalen Zweckvereinbarung entsprechend Sächsischem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) zwischen der Stadt Großschirma und den betroffenen Nachbarkommunen oder in der Vereinbarung zur Umsetzung von § 12a SächsBRKG mit dem Träger des Rettungsdienstes festzuhalten.
(7) Die Alarmierung erfolgt durch die Integrierte Regionalleitstelle; begleitend kann eine geeignete Alarmierungssoftware genutzt werden, welche den Mitgliedern der Einsatzabteilung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen vorliegen, nutzen die First Responder den Digitalfunk BOS nach den jeweils geltenden Nutzungsbestimmungen; die Funkordnung ist einzuhalten. Es hat keine Alarmierung von First Respondern für ausschließlich technische oder organisatorische Hilfeleistungen zu erfolgen.
(8) Die Dokumentation von Einsätzen und die Sicherstellung des Datenschutzes nach
§ 12a Abs. 2 Nr. 3 SächsBRKG i.V.m. § 72 SächsBRKG gelten entsprechend und sind in einer Vereinbarung nach § 12a Abs. 2 SächsBRKG zwischen der Stadt Großschirma dem Träger des Rettungsdienstes festzuhalten. Die Vereinbarung nach
§ 12a Abs. 2 SächsBRKG legt insbesondere Verantwortlichkeiten, Datenarten, Zugriffsrechte, Aufbewahrungs- und Löschfristen, Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen sowie erforderliche Auftragsverarbeitungsverträge fest. Eine gültige Version dieser Vereinbarung ist jedem Mitglied der First Responder in Kopie auszuhändigen.
§ 3 Mitgliedschaft bei den First Respondern Großschirma
(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilung teilen sich in aktive und vorübergehend passive Mitglieder auf.
(2) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, welche die fachliche Eignung, den Ausbildungsstand innerhalb der First Responder und die charakterliche Eignung erfüllen.
(3) Vorübergehend passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Bedingungen der aktiven Mitglieder nach § 3 Abs. 2 und 6 nicht erfüllen, aber dies zeitnah erfüllen möchten. Daher sind passive Mitglieder nicht einsatzberechtigt. Ein Mitglied kann längstens zwei Jahre passives Mitglied sein. Ausnahmen darf der Ausschuss beschließen.
(4) Über die Änderung der Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung entscheidet der Leiter der First Responder Großschirma. Das Mitglied ist umgehend nach der Entscheidung schriftlich zu informieren. Die Entscheidung ist inklusive der Begründung zu dokumentieren. Das Mitglied hat das Recht die Entscheidung vor dem Ausschuss anzufechten.
(5) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Einsatzabteilung First Responder sind:
a. Zusatzausbildung bei einer anerkannten ausbildenden Hilfsorganisation von mindestens 48 Stunden, die über die im Rahmen der Feuerwehrausbildung erworbenen Erste Hilfe Ausbildung hinausgeht, den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen für Ersthelfersysteme entspricht und eine AED-Einweisung (Automatischer Externer Defibrillator) beinhaltet
b. das vollendete 18. Lebensjahr oder bei minderjährigen Personen, die Zustimmung einer/beider bevollmächtigten Person(en),
c. die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung
d. die charakterliche Eignung
e. eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit
f. die Bereitschaft zur Teilnahme an der regelmäßigen Ausbildung und
g. kein Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 1 Satz 4 und keine Ausschlussgründe nach § 18 Abs. 4 SächsBRKG erfüllt.
(6) Die Mitglieder der Einsatzabteilung müssen
a. Wohnhaft im Einsatzgebiet sein oder
b. ihren tatsächlichen Arbeitsort im Einsatzgebiet haben oder
c. ihren regelmäßigen Aufenthalt im Einsatzgebiet haben.
(7) Mitgliedschaften in anderen Hilfsorganisationen sind erlaubt. Wenn diese aktiv ausgeübt werden, muss dies dem Leiter der First Responder Großschirma angezeigt werden. In Abstimmung mit dem Leiter der First Responder legt der Bürgermeister eine Einsatzreihenfolge unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückordnung (AAO) der Stadt Großschirma für Mitglieder der First Responder fest, welche gleichzeitig Mitglied einer Feuerwehr nach Feuerwehrsatzung der Stadt Großschirma sind.
(8) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Stadt Großschirma zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Leiter der First Responder in Abstimmung mit dem Bürgermeister. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Es erfolgt ein schriftliche oder elektronische (digitale) Mitteilung über Aufnahme oder Ablehnung.
(9) Jedes Mitglied der aktiven Einsatzabteilung erhält einen Dienstausweis und nach einjähriger aktiver Teilnahme eine Mitgliedsurkunde.
§ 4 Beendigung Mitgliedschaft bei den First Respondern
(1) Erfüllt ein aktives Mitglied die Bedingungen der Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 5 nicht mehr oder bedeutet die Mitgliedschaft besondere Härte für das Mitglied, kann es auf Antrag entlassen werden. Über diese Entlassung entscheidet der Ausschuss.
(2) Der Ausschuss kann auf Antrag des Leiters die Entlassung eines Mitglieds beim Bürgermeister beantragen. Hierzu ist eine Begründung der Entlassung notwendig. Das betroffene Mitglied ist dabei zu hören und hat das Recht eine eigene Stellungnahme einzureichen. Dies gilt unabhängig der Abteilung.
(3) Gründe einer Entlassung sind:
a. Nachlässigkeit im Dienst,
b. Anhaltende Nichtbeteiligung an den Aus- und Fortbildungen und anderer Aktivitäten der First Responder,
c. Anhaltende Nichterfüllung der Voraussetzungen der Aufnahme,
d. schwere Verstöße gegen die Dienstpflicht oder
e. Andauernde Nichterreichbarkeit eines Mitgliedes. In dem Fall muss dem Mitglied eine ausreichende Möglichkeit der Stellungnahme geboten werden bevor der Ausschuss die Entlassung empfiehlt.
(4) Nach dem Ausscheiden hat das Mitglied das Recht auf eine Bescheinigung über
a. die Dauer der Mitgliedschaft,
b. die erlangten Ausbildungen,
c. die ausgeübten Funktionen und
d. eine Würdigung des Dienstes.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder der Einsatzabteilung (aktive und passive) haben das Recht den Leiter der First Responder (§ 9a), seinen Stellvertreter (§ 9b) sowie den Ausschuss (§ 8) direkt in der Hauptversammlung zu wählen.
(2) Die aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Großschirma. Auf Antrag wird ein Verdienstausfall nach § 21 SächsGemO i.V.m. §§ 61-63 SächsBRKG gewährt.
(3) Mitglieder der First Responder erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Teilnahme an Aus- und Fortbildung entstehen. Der Antrag ist vor Antritt der Aus- und Fortbildung dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
(4) Aktive und passive Mitglieder der Einsatzabteilung haben insbesondere folgende Pflichten:
a. regelmäßige Teilnahme an Aus- und Fortbildung, jedoch mindestens 20 Stunden im Jahr
b. Teilnahme an Einsätzen gemäß Einsatzplan
c. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen
d. im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen
e. sich den anderen Angehörigen von Rettungsorganisationen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
f. die Feuerwehrdienstvorschriften (soweit anwendbar) und Unfallverhütungs-vorschriften für den Rettungsdienst sowie die Vorschiften und Regelungen nach MPDG, MPBetreibV und MPAMIV zu beachten,
g. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen
h. den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben oder sozialer Stellung von in Not geratenen Personen sowie von anderen Mitgliedern auszuüben.
(5) Die Mitglieder der First Responder unterliegen der Verschwiegenheit über Patientendaten nach Art. 9 DSGVO i. V. m. § 72 SächsBRKG; ärztliche Schweigepflichten werden hierdurch nicht begründet. Ebenso dürfen die Notfallprotokolle unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für alle Mitglieder ist eine Verschwiegenheitserklärung mit entsprechender Dokumentation verpflichtend.
(6) Die aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung haben eine Dienstverhinderung von länger als zwei Wochen dem Leiter rechtzeitig anzuzeigen.
(7) Verletzt ein Mitglied schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten nach Absatz 4 und 5, so kann der Leiter, nach Anhörung des Mitgliedes vor dem Ausschuss,
a. einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
b. die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
c. den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.
Die Maßnahme ist zu dokumentieren.
§ 6 Organe der First Responder
(1) Organe der First Responder sind:
a. die Hauptversammlung,
b. der Ausschuss,
c. der Leiter.
(2) Die Ladungsfrist für die Hauptversammlung und des Bürgermeisters sowie des Ausschusses beträgt zwei Wochen. Die Art der Ladung beschließt jedes Organ für sich.
(3) Über die Sitzung der Hauptversammlung und des Ausschusses ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Leiter, seine Stellvertreter und der Ausschuss sind alle 5 Jahre neu zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Leiters ist mindestens jährlich eine ordentliche Hauptversammlung mit allen Mitgliedern der First Responder durchzuführen. Der Bürgermeister ist ständiges Mitglied der Hauptversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, aber jederzeit mit Rederecht. Wahl- und Stimmberechtigt (nach § 10) sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung.
(2) In der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der First Responder zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, so weit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind.
(3) In der Hauptversammlung können einzelne Ordnungen für Teilbereiche beschlossen werden, insbesondere für die Ordnung der Ehrungen der First Responder. Die Ordnungen gelten erst nach Zustimmung des Bürgermeisters.
(4) In der ersten Hauptversammlung des Jahres hat der Leiter einen Bericht über die Tätigkeit der First Responder im abgelaufenen Jahr abzugeben. Der von der Hauptversammlung bestätigte Tätigkeitsbericht der First Responder ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.
(5) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend sind. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Dies ist in der Einladung so zu vermerken.
(7) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Einsatzabteilung der First Responder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
(8) Die Hauptversammlung kann den Leiter, den Ausschuss oder Teile dessen auf Antrag der Mitglieder der Einsatzabteilung abwählen. Die Abwahl gilt als erfolgreich, wenn sich mehr als 50% der Angehörigen der Einsatzabteilung der First Responder dafür aussprechen.
(9) Der Bürgermeister beruft die erste Hauptversammlung als Gründungsversammlung der First Responder Großschirma ein und leitet die Sitzung. Eingeladen werden alle Personen, welche spätestens zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung dieser Satzung einen Aufnahmeantrag nach § 3 Abs. 9 an die Stadt Großschirma richten und die Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 Abs. 5 erfüllen bzw. nachweisen können. Die bisherige aktive Mitgliedschaft in einer anderen First Responder Organisation gilt als Nachweis.
§ 8 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren (stimmberechtigten) Mitgliedern der First Responder Großschirma. Davon wird ein Mitglied als Beauftragter für Medizinproduktsicherheit bestellt, wenn die Voraussetzungen des § 6 MPBetreibV erfüllt sind, andernfalls wird eine verantwortliche Person für Medizinprodukte benannt.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in der Hauptversammlung aus den Mitgliedern der Einsatzabteilung gewählt.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Leiter noch zwei Ausschussmitglieder anwesend sind.
(4) Der Ausschuss ist der Hauptversammlung und dem Bürgermeister rechenschaftspflichtig.
(5) Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich und mindestens einmal pro Quartal. Der Ausschuss ist über die aktuellen und zukünftigen Themen des Leiters zu informieren und kann dem Leiter weitere Themen vorschlagen.
(6) Mitglieder des Ausschusses können mit der Frist von sechs Wochen ihr Amt niederlegen, Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers weiter. Der Ausschuss kann eine Ausnahme über die Weiterführung seines Amtes bis zur Neuwahl beschließen. Die Neuwahl ist innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.
(7) Mitglieder des Ausschusses können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5 oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister nach Anhörung des Ausschusses abberufen werden.
§ 9 Leitung der First Responder
§ 9a – Leiter der First Responder
(1) Den First Respondern steht ein Leiter vor.
(2) Der Leiter wird aus der Mitte der Mitglieder der Einsatzabteilung in der Hauptversammlung gewählt.
(3) Der Leiter ist neben dem Tagesgeschäft für die folgenden Punkte verantwortlich:
a) Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausbildung
b) Verwaltung des Einsatzgebietes und der Einsatzstichwörter
c) Kommunikation nach außen, inklusive Verwaltung von Auftritten von der Abteilung im Internet
d) Abstimmung mit dem Stadtwehrleiter und dem Bürgermeister im Einsatzgebiet über die Einbindung/Änderung der First Responder im Einvernehmen mit IRLS und dem Rettungsdienstträger in die Alarm- und Ausrückeordnungen (AAO); die Detailzuordnung der Einsatzstichwörter erfolgt außerhalb der Satzung in der AAO
e) Hinwirkung auf eine bestmögliche Ausrüstung
f) Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften sowie des Daten- und Arbeitsschutzes
(4) Der Leiter ist der Hauptversammlung und dem Bürgermeister rechenschaftspflichtig.
(5) Ist der Leiter über 6 Monate nicht in der Lage seinem Aufgabengebiet nach § 9a Abs. 3 nachzukommen oder tritt er ab, ist spätestens binnen 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen.
(6) Der Leiter kann bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5 oder wenn er die geforderte Sorgfalt in seinem Aufgabengebiet gemäß § 9a Abs. 3 nicht mehr erfüllt, vom Bürgermeister nach Anhörung des Ausschusses abberufen werden. Ihm ist dabei selbst die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.
(7) Der Leiter kann dem Ausschuss einzelne Aufgaben übertragen.
§ 9b – Stellvertreter des Leiters der First Responder
(1) Im Falle der Verhinderung wird der Leiter durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Die Situation ist dem nächsten Stellvertreter und dem Ausschuss sowie dem Bürgermeister durch den Ausschuss anzuzeigen.
(2) Stellvertreter werden durch die Hauptversammlung aus der Mitte der aktiven Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 gewählt. Die Stellvertreter werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Hauptversammlung legt dabei die Anzahl der Stellvertreter fest.
§ 10 Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die Wahl leitet der Bürgermeister oder eine von ihm benannte Person. Die Wahlversammlung benennt einen Beisitzer, der mit dem Wahlleiter die Stimmauszählung vornimmt.
(3) Die Hauptversammlung ist berechtigt sich darüber hinaus eine Geschäftsordnung inkl. Regelungen zu Wahlen zu geben.
Diese Satzung nutzt zur einfacheren Lesbarkeit das generische Maskulinum. Jede Funktion kann geschlechtsunabhängig ausgeübt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Großschirma, den 09.09.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Großschirma, den 09.09.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
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