Öffnungszeiten
dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
freitags 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Satzung der Stadt Großschirma zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrkostensatzung)
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist i.V.m. § 69 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) in seiner jeweils gültigen Fassung i.V.m. der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) in seiner jeweils gültigen Fassung und dem Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPolBG) in seiner jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat Großschirma in seiner Sitzung am 11.08.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Großschirma im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt Großschirma.
2) Die Kostenpflicht besteht auch dann, wenn die Leistungen der Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr erforderlich sind, weil die Alarmierung widerrufen worden ist oder der Anlass für die Leistung nicht oder nicht mehr besteht.
3) Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
4) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet:
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr.
Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen.
2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amtswegen erfolgt.
3) Der Einsatz der Stadtfeuerwehr beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
§ 3 Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr
1) Gemäß § 69 Abs. 2 des SächsBRKG wird Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr verlangt von:
1. der verursachenden Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. dem Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter und Ladung, entstanden ist,
3. dem Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere
a) durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder
b) durch ähnliche Dienste ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,
4. dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
5. dem Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,
6. derjenigen Person, die wider besseren Wissens oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,
7. derjenigen Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
8. der Gemeinde/Stadt, welcher im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.
2) Auf Grundlage § 69 Abs. 3 des SächsBRKG wird für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung für andere Leistungen Kostenersatz verlangt.
Dies gilt insbesondere für:
Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist.
Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.
die zeitweise Überlassung von Geräten und Material zum Ge- und/oder Verbrauch.
Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderungen Einzelner oder von Amtswegen ergibt,
Tragehilfe bei Rettungsdiensteinsätzen
alle anderen freiwilligen Leistungen der Feuerwehr.
In diesen Fällen ist zum Kostenersatz verpflichtet:
1. diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des SächsPBG in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, welche die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist,
4. derjenige, durch den die Anforderung erfolgt ist.
§ 4 Berechnung des Kostenersatzes
1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses für Leistungen der Feuerwehr sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und des Materials berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Kostenersatz.
2) Die Einsatzzeiten werden minutengenau auf Grundlage der Einsatzberichte der Stadtteilfeuerwehren abgerechnet.
3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr und den Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge, Geräte, Ausrüstungsgegenstände und des verbrauchten Materials zusammen. Die angesetzten Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte ergeben aus den für Zeiten des Einsatzes erstatteten und ersetzten Beträgen nach § 62 SächsBRKG, welcher auch die Grundlage für Ansprüche zu Lohnfortzahlung und Verdienstausfall der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bildet, sowie sonstigen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen entstehenden jährlichen Kosten, entsprechend § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBRKG. Die sich daraus ergebenen Durchschnittssätze werden, wie in der Anlage zur Satzung beziffert, in Ansatz gebracht.
Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.
4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und verbrauchtem Material besondere Kosten, so sind diese zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Sachkosten zuzüglich eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlags von 10 % berechnet.
5) Aufwendungsersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde/Stadt in Rechnung gestellt werden.
7) Soweit der Kostenersatz eine unbillige Härte wäre, kann der Kostenersatz nicht verlangt oder angemessen reduziert werden.
§ 5 Kostenschuldner
1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung werden von den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 benannten Personen verlangt.
2) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3, 4 in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostensatz zu bezahlen.
3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit
1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.
2) Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben und fällig gestellt.
§ 7 Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Großschirma vom 03.12.2019 und die Satzung vom 29.04.2025 außer Kraft.
Großschirma, den 15.08.2025 Siegel
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Großschirma, den 15.08.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Anlage zur Feuerwehrkostensatzung der Stadt Großschirma ab 01.01.2025
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
Gemäß Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist und der Feuerwehrkostensatzung der Stadt Großschirma
a. Kosten für Fahrzeugtechnik
HLF 10: 214,80 EUR/Stunde
TSF-W: 103,80 EUR/Stunde
LF 10: 204,00 EUR/Stunde
TLF 4000: 337,80 EUR/Stunde
GWL 2: 238,80 EUR/Stunde
MTW: 56,40 EUR/Stunde
MZF*: 103,80 EUR/Stunde
* Das MZF entspricht dem TSF-W.
Daher erfolgt die Kostenkalkulation entsprechend § 20 Abs. 2 SächsFwVO.
Die landeseinheitlichen Kostensätze gemäß Anlage 5 SächsFwVO gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, welche hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den in der Anlage genannten Fahrzeugen sind.
b. Stundensatz für Leistungen des Personals der Feuerwehr
ehrenamtliches Personal: 15,60 EUR / Stunde
(Einsatzkräfte)
c. Leistungen im vorbeugenden Brandschutz
Die Verrechnung für die Stellung von Brandsicherheitswachen und Brandverhüttungsschauen erfolgt unter den genannten Sätzen je Person und Stunde zzgl. dem Stundensatz für die Fahrzeugnutzung/Bereitstellung. Es wird minutengenau abgerechnet.
Der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz beinhaltet abweichend zur Einsatzzeit die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrzeit.
d. Kosten für Verbrauchsmaterial
z. B.
Ölbindemittel,
Absperrmittel,
Rüstmaterial,
Türschlösser,
Zieh-Fix-Zubehör
und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner, zzgl. 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag gem. § 4 Abs. 4 der Kostenersatzsatzung.
Großschirma, den 15.08.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
freitags 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr