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Haushaltssatzung der Stadt Großschirma für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat in der Sitzung am 26.05.2025 mit Beschluss Nr. 72/2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| im Ergebnishaushalt mit dem | |
| - Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 10.561.800 Euro |
| - Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 12.258.450 Euro |
| - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -1.696.650 Euro |
| - Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro |
| - Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro |
| - Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0 Euro |
| - Gesamtergebnis auf | -1.696.650 Euro |
| - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 549.539 Euro |
| - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro |
| - veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -1.147.111 Euro |
| im Finanzhaushalt mit dem | |
| - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 9.744.950 Euro |
| - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 10.449.250 Euro |
| - Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | - 704.300 Euro |
| - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 780.450 Euro |
| - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.383.200 Euro |
| - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.602.750 Euro |
| - Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.307.050 Euro |
| - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 80.000 Euro |
| - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -80.000 Euro |
| - Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -2.387.050 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf
4.996.750 Euro
festgesetzt.
§ 4
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden | |
| darf, wird festgesetzt auf | 2.000.000 Euro |
§ 5
Die Hebesätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 235 Prozent
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 425 Prozent
für die Gewerbesteuer auf 380 Prozent
§ 6
keine weiteren Festsetzungen
Großschirma, 15.08.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Großschirma, 15.08.2025
Dr. Rolf Weigand
Bürgermeister
Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung der Stadt Großschirma für das Jahr 2025 wurde gemäß Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 30.06.2024 rechtsaufsichtlich bestätigt.
Den Vorschriften des § 76 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen folgend, liegt der Haushaltsplan für das Jahr 2025, beginnend mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltsatzung, für die Dauer von einer Woche in der Stadtverwaltung Großschirma, Kämmerei, Hauptstraße 156 in Großschirma, während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann aus.
dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
freitags 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr