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Ausgabe 01/2025e | Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Haushaltssatzung der Stadt Großschirma für das Haushaltsjahr 2025

 

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat in der Sitzung am 26.05.2025 mit Beschluss Nr. 72/2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

 

im Ergebnishaushalt mit dem 
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf10.561.800  Euro
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf12.258.450  Euro
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf-1.696.650  Euro
  
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf0  Euro
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf0  Euro
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf0  Euro
  
- Gesamtergebnis auf-1.696.650  Euro
  
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf0  Euro
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf0  Euro
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß 
  § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf
549.539  Euro
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß 
  § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf
0  Euro
  
- veranschlagtes Gesamtergebnis auf-1.147.111  Euro
  
im Finanzhaushalt mit dem 
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf9.744.950  Euro
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf10.449.250  Euro
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der
Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
    - 704.300  Euro
  
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf780.450  Euro
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf2.383.200  Euro
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus  Investitionstätigkeit auf-1.602.750  Euro
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss 
  oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der
  Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
-2.307.050  Euro
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf0  Euro
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf80.000  Euro
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf-80.000  Euro
  
- Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf-2.387.050  Euro

 

festgesetzt.

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf

 

4.996.750 Euro


festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden
darf, wird festgesetzt auf2.000.000  Euro

§ 5

Die Hebesätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  235 Prozent

  • für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 425 Prozent

  • für die Gewerbesteuer auf 380 Prozent

§ 6

keine weiteren Festsetzungen

 

Großschirma, 15.08.2025

Dr. Rolf Weigand                   

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

  4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist 
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Großschirma, 15.08.2025

Dr. Rolf Weigand                       

Bürgermeister

 

Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung der Stadt Großschirma für das Jahr 2025 wurde gemäß Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 30.06.2024 rechtsaufsichtlich bestätigt.

 

Den Vorschriften des § 76 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen folgend, liegt der Haushaltsplan für das Jahr 2025, beginnend mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltsatzung, für die Dauer von einer Woche in der Stadtverwaltung Großschirma, Kämmerei, Hauptstraße 156 in Großschirma, während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann aus.

Öffnungszeiten

dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

 

freitags 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr