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elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt der Stadt Großschirma

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Großschirma


Redaktion: Stadtverwaltung Großschirma, Haupt- und Ordnungsamt

 

Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Bürgermeister

 

Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

  2. Vorschiften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
      oder

    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Mehr Meldungen finden Sie [hier] im Archiv.