Neues Abfall- und Bodenschutzrecht im Freistaat Sachsen in Kraft getreten – seit dem 22.03.2019 gilt das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG
Gemäß Artikel 1 i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes ist am 22.03.2019 das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG in Kraft getreten.
Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfallverordnung vom 25.09.1994 außer Kraft getreten. Aufgrund des Außerkrafttretens der Pflanzenabfallverordnung ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012.
Gemäß § 28 Abs.1 der vorgenannten Vorschrift dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Über die Möglichkeiten der legalen Entsorgung/Verwertung von pflanzlichen Abfällen informieren u. a. der Abfallkalender des Landkreises sowie die Internetseite des Entsorgungsdienstes für Mittelsachsen
(www.ekm-mittelsachsen.de).

