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Übermittlungssperre / Auskunftssperre


Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Bei Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister haben Sie die Möglichkeit:

  1. Da ich nicht der Religionsgesellschaft meines Ehegatten angehöre, beantrage ich gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG), dass meine Daten nicht an die Religionsgesellschaft meines Ehegatten übermittelt werden.

  2. Ich widerspreche der Weitergabe meiner Daten, wenn ich ein Alters- oder Ehejubiläum begehe und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG).

  3. Ich widerspreche der Weitergabe meiner Daten an Parteien, Wählergruppen und andere im Zusammenhang mit Wahlen und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG).

  4. Ich widerspreche der Weitergabe meines Namens und meiner Anschrift an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre.

Auskunftssperre
Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.


(Dieses Formular händigt Ihnen das Einwohnermeldeamt nur auf Anfrage aus!)

 

Zuständige Stelle

Wenn Sie der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen wollen, können Sie dies ausschließlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes in schriftlicher Form beantragen. 


Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig.


Die jeweilige Übermittlungssperre wird von der Meldebehörde im Melderegister eingetragen.


Die Übermittlungssperre kann  jederzeit widerrufen werden.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular Übermittlungssperre

  • Widerspruchsrecht

Welche Gebühren fallen an?

gebührenfrei

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Übermittlungssperre gilt ab dem Tag der Eintragung in das Melderegister.


Bitte beachten Sie bei Ihrer Abgabe die Redaktionsschlüsse und Erscheinungstage unseres Bürgerblattes.

 

Rechtsgrundlage

Mit Beschluss des neuen Wehrpflichtgesetzes am 19.12.2025 ist die Übermittlungssperre für die Bundeswehr weggefallen.


Auch die bisher beantragten Übermittlungssperren (Bundeswehr) sind damit hinfällig.


Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt
Hauptstraße 152
09603 Großschirma

Frau Katrin Schlegel
EG.02 // EG
Hauptstraße 152
09603 Großschirma
Telefon (037328) 899-25


Ausfüllhinweise


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).

Öffnungszeiten

dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

 

freitags 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr