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Führungszeugnis beantragen


Allgemeine Informationen

Zuständige Stelle

Einwohnermeldeamt der Stadt Großschirma oder Sie beantragen es online schnell und einfach von zu Hause (siehe Ende des Textes)

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass

  • persönliches Erscheinen ist erforderlich, eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist nicht zulässig, dies gilt auch für Rechtsanwälte und Ehepartner

  • nach § 30a ist der Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis notwendig, denn wer einen Antrag auf die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnis stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. § 30 gilt entsprechend.

Welche Gebühren fallen an?

13,00 €
für bestimmte Zwecke (z.B. Ehrenamt) gebührenfrei -> Nachweis erforderlich

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beim Bundeszentralregister beträgt in der Regel drei Wochen.

 

Rechtsgrundlage

 

§ 30 Antrag eines Führungszeugnis nach Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt  (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

 

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

 

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

 

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt,  so ist es der Behörde  unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, dass das Führungszeugnis,  wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr  benanntes Amtsgericht zur  Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

 

Hinweis des Einwohnermeldeamtes:
Bitte ausführliche Kontaktdaten für die Übersendung an die Behörde zur Beantragung mitbringen!

 

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6  gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

 

§ 30 a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis nach Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
     1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
     2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
     a) eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
     b) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a) vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt §30 entsprechend.

 

Bemerkungen

Das Führungszeugnis können Sie auch Online in nur 6 Schritten beantragen!

Informationen zur Online-Beantragung

 

Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt
Hauptstraße 152
09603 Großschirma

Frau Katrin Schlegel
EG.02 // EG
Hauptstraße 152
09603 Großschirma
Telefon (037328) 899-25

Öffnungszeiten

dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

 

freitags 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr