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Genehmigung/Anzeige der Durchführung eines offenen Feuers


Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Das Abbrennen offener Feuer sowie das Grillen auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 der Polizeiverordnung der Stadt Großschirma sind ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde verboten. Auf Flächen, die nicht zum öffentlichen Bereich nach § 2 gehören, ist das Grillen mit handelsüblichen Grillgeräten und Brennstoffen sowie die Benutzung von Gartenkaminen, Holzbrennöfen (z. B. "Aztekenöfen") sowie Feuerkörben und -schalen ohne Genehmigung gestattet. 

 

Brauchtumsfeuer sind genehmigungspflichtig. Der Antrag sollte ca. 6 Wochen vor Termin in der Verwaltung vorliegen.


Private Lagerfeuer sind nicht mehr gestattet, außer in Feuerschalen/Feuerkörben. Diese dürfen einen halben Quadratmeter Grundfläche nicht überschreiten und sind nicht genehmigungspflichtig.

 

Am 22.03.2019 ist das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten wurde die Pflanzenabfallverordnung vom 25.09.1994 außer Kraft gesetzt. Aufgrund des Außerkrafttretens der Pflanzenabfallverordnung ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (wie Laub, Baum- und Heckenverschnitt usw.) verboten.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Über die Möglichkeit der legalen Entsorgung/Verwertung von pflanzlichen Abfällen informiert der Abfallkalender des Landkreises sowie die Internetseite des Entsorgungsdienstes für Mittelsachsen (www.ekm-mittelsachsen.de).


Ansprechpartner

Ordnungsamt
Hauptstraße 156
09603 Großschirma

Formulare


Merkblätter

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Öffnungszeiten

dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

 

freitags 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr