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Fundbüro


Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Das Fundbüro nimmt Fundsachen entgegen und gibt sie dem Eigentümer oder dem Erwerbsberechtigten zurück.

 

Fundsachen sind solche körperlichen Gegenstände, die der Besitzer verloren hat. 


Nicht verloren sind Sachen, deren Besitz freiwillig aufgegeben wurde. 


Gestohlene, versteckte oder verlegte Sachen zählen ebenfalls nicht dazu.

 

Voraussetzungen

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten (Fundbüro) unverzüglich Anzeige zu machen. Der Finder muss die Fundanzeige an das Fundbüro richten, wenn er den Empfangsberechtigten nicht kennt. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Sache nicht mehr als 5,11 Euro wert ist.

 

Fundsachen werden gemäß Gesetz 6 Monate aufbewahrt.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass

  • bei Abholung einer Fundsache durch den Empfangsberechtigten eventuell Eigentumsnachweis der Sache (z.B. Kaufbeleg bzw. Kaufvertrag)

Was sollte ich sonst noch wissen?

Finderlohn - die Höhe richtet sich nach dem Wert der Sache und ist im § 971 BGB geregelt.

 

Eigentumserwerb nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.

 

Ansprechpartner

Bürgerbüro
Hauptstraße 152
09603 Großschirma

Frau Jana Schmidt
EG.06 // EG
Hauptstraße 156
09603 Großschirma
Telefon (037328) 899-30


Formulare

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Öffnungszeiten

dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

 

freitags 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr