Wegzug/Abmeldung einer Wohnung
Allgemeine Informationen
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Aufgabe einer Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnung) durch Auszug; Die Abmeldung ist nicht mehr notwendig, wenn man von einem Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands zum anderen Hauptwohnsitz zieht. Eine Abmeldung ist in folgenden Fällen auch weiterhin innerhalb zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde notwendig:
wenn der Einwohner seinen Aufenthalt im Ausland nimmt
wenn der Einwohner lediglich eine von mehreren Wohnungen, für die er im Inland gemeldet ist, aufgibt, ohne eine neue Wohnung zu beziehen (Aufgabe einer Nebenwohnung) oder wenn der Einwohner nicht innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Wohnung im Inland bezieht.
Die "Wohnungsgeberbestätigung" ist im Falle einer Abmeldung ins Ausland oder der Abmeldung einer Nebenwohnung notwendig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Was sollte ich sonst noch wissen?
Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz)
Mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes sind u. a. dem Wohnungsgeber Rechte und Mitwirkungspflichten im Meldeverfahren eingeräumt worden.
Um Scheinanmeldungen vorzubeugen, sind die Wohnungsgeber verpflichtet, den Mietern den Einzug bzw. - bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung (z. B. Aufgabe Nebenwohnung, Wegzug ins Ausland) - auch den Auszug aus einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Gleichzeitig erhält der Wohnungsgeber das Recht, die ordnungsgemäße An- bzw. Abmeldung zu prüfen.
Wohnungsgeber können Eigentümer oder von ihnen Beauftragte (z. B. Wohnungsverwaltung) sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.
Ist der Wohnungsgeber gleichzeitig Nutzer (bei Eigentum), so wird der Einzug durch den Wohnungsgeber selbst bestätigt.
Die erforderliche Bestätigung muss Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- und Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung, die konkrete Lage der Wohnung innerhalb des Wohngebäudes sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.
Wer die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 €. Wer einem anderen eine Wohnung anbietet und die Bescheinigung ausstellt, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße in Höhe von bis zum 50.000,00 € rechnen.
Ansprechpartner
EinwohnermeldeamtHauptstraße 152
09603 Großschirma
Frau Katrin Schlegel
EG.02 // EG
Hauptstraße 152
09603 Großschirma
(037328) 899-25
Formulare
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