Vermessung / Teilung von Flurstücken


Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Wenn kein komplettes Flurstück, sondern nur eine Teilfläche erworben/verkauft werden soll, ist ein „Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung“ auszulösen. 
Überwiegend ist dies infolge von Straßenschlussvermessungen der Fall. 


Ziel ist immer, die in der Örtlichkeit vorgefundenen Grenzen mit den im Kataster hinterlegten Grenzen in Übereinstimmung zu bringen.

 

Auch nach Beendigung einer Baumaßnahme (Errichtung eines Gebäudes, Veränderung der Außenmaße eines bestehenden Gebäudes oder nach Abbruch eines Gebäudes) ist der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich das LRA Mittelsachsen, Geschäftsstelle Vermessung in Döbeln, zu informieren. Voraussetzung hierfür ist das Einschalten eines Vermessungsbüros.

 

Zuständige Stelle

Sachgebiet Liegenschaften der Stadtverwaltung Großschirma

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten der Vermessung trägt in der Regel der Antragsteller. 


Eine Kostenübernahmeerklärung wird erforderlich, wenn der Kostenschuldner abweichend vom Antragsteller fungiert.


Ansprechpartner

Liegenschaftsverwaltung
Hauptstraße 156
09603 Großschirma