Eine Änderung Ihrer Anschrift ist bei einem Umzug innerhalb der Stadt Großschirma notwendig.
Allgemeine Informationen
Eine Änderung Ihrer Anschrift ist bei einem Umzug innerhalb der Stadt Großschirma notwendig.
Zuständige Stelle
Einwohnermeldeamt der Stadt Großschirma
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis, Reisepass (wenn vorhanden und nur bei Änderung des Stadtteiles, ansonsten ist keine Änderung notwendig)
Kinderausweis (wenn Kinder mit umziehen, falls vorhanden und nur bei Änderung des Stadtteiles, ansonsten ist keine Änderung notwendig) - bitte, wenn möglich auch die Geburts- oder Abstammungsurkunde vorlegen
bei Verheirateten ebenfalls die Eheschließungsurkunde (nur falls Urkunden noch nicht vorliegen)
Wohnungsgeberbestätigung, ausgefüllt vom neuen Vermieter.
Welche Gebühren fallen an?
gebührenfrei
Was sollte ich sonst noch wissen?
Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz)
Mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes sind u. a. dem Wohnungsgeber Rechte und Mitwirkungspflichten im Meldeverfahren eingeräumt worden.
Um Scheinanmeldungen vorzubeugen, sind die Wohnungsgeber verpflichtet, den Mietern den Einzug bzw. - bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung (z. B. Aufgabe Nebenwohnung, Wegzug ins Ausland) - auch den Auszug aus einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Gleichzeitig erhält der Wohnungsgeber das Recht, die ordnungsgemäße An- bzw. Abmeldung zu prüfen.
Wohnungsgeber können Eigentümer oder von ihnen Beauftragte (z. B. Wohnungsverwaltung) sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.
Ist der Wohnungsgeber gleichzeitig Nutzer (bei Eigentum), so wird der Einzug durch den Wohnungsgeber selbst bestätigt.
Die erforderliche Bestätigung muss Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- und Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung, die konkrete Lage der Wohnung innerhalb des Wohngebäudes sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.
Wer die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 €. Wer einem anderen eine Wohnung anbietet und die Bescheinigung ausstellt, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße in Höhe von bis zum 50.000,00 € rechnen
Frau Katrin Schlegel
EG.02 // EG
Hauptstraße 152
09603 Großschirma
(037328) 899-25
PDF-Dokument Einverständniserklärung zum Umzug (205 kB)
PDF-Dokument Vollmacht.pdf (411 kB)
PDF-Dokument Wohnungsgeberbestätigung (93 kB)