Grundlage für die Erhebung von Grundsteuern ist das Grundsteuergesetz (GrStG).
Steuergegenstand für die Grundsteuer ist der Grundbesitz im Sinne es Bewertungsgesetzes:
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bzw. die Betriebsgrundstücke
die Grundstücke
Bei der Berechnung der Steuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der vom jeweils zuständigen Finanzamt ermittelt wird.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Gemeinden. Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Steuer zu erheben ist (Hebesatz).
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt, die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
Steuerschuldner ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Festsetzung des Einheitswertes zugerechnet ist.
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, z. B. für Grundstücke, Gebäude, Garagen, Gartenhäuschen in Kleingartenanlagen, ist dies dem zuständigen Finanzamt – Bewertungsstelle – unter Vorlage aussagekräftiger Nachweise anzuzeigen.
Gern können Sie die Information über den Eigentumswechsel auch an die Stadtverwaltung Großschirma herantragen. Eine Weiterleitung an das Finanzamt kann dann durch uns erfolgen.
Erst nachdem das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid an die geänderten Bedingungen angepasst hat, kann der darauf aufbauende Steuerbescheid durch die Kommune erlassen werden.