Es wird im Wesentlichen zwischen folgenden Varianten unterschieden:
Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche Recht, Nutzen aus einer Sache oder einem Recht zu ziehen. Bei Verkauf oder im Erbfall erlischt das Recht.
Grunddienstbarkeit ist die Belastung eines Grundstücks(teils), dienendes Grundstück genannt, zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, herrschendes Grundstück genannt. Gebräuchliche Formen sind das Geh- und Fahrtrecht und das Trinkwasserleitungsrecht. Bei Verkauf, Erbfall o. ä. hat der neue Grundstückseigentümer dieses Recht mit zu übernehmen.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit ähnelt der Grunddienstbarkeit, ist jedoch beim Verkauf oder im Erbfall nicht übertragbar.
Dauerwohn- und Nutzungsrecht ähnelt der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, ist jedoch übertragbar und vererblich.
Das Notwegerecht ist ein den Dienstbarkeiten ähnliches Benutzungsrecht des Wegeberechtigten, verbunden mit einer entsprechenden Duldungspflicht des Eigentümers des Verbindungsgrundstücks (Inselflurstrücke!).
Voraussetzung für das Inkrafttreten vorgenannter Rechte ist die Eintragung in das Grundbuch. Wenn ein kommunales Grundstück als „dienendes“ Grundstück fungiert, gibt es zwei Möglichkeiten, dies rechtlich zu sichern:
notarielle Beurkundung
Bestellung der Dienstbarkeit/des Rechtes durch die Stadt direkt beim Grundbuchamt (kostengünstiger)