Wer die Absicht hat öffentliche Straßen, Wege oder Plätze über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen, wie beispielsweise:
das Aufstellen von Sitzgelegenheiten und Tischen auf dem Gehweg vor Gaststätten, sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör;
das Aufstellen von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zweck des Verkaufs von Waren oder Speisen;
in den Straßenraum mehr als geringfügig hineinragende Teile baulicher Anlagen wie Sonnenschutzdächer (Markisen) Vordächer, Verblendmauern, Automaten und Schaukästen;
das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Aufstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und –geräten, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt oder sonstigen Gegenständen;
die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder Grundstückszufahrten bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten);
das Aufstellen oder Anbringen von Werbeanlagen (Plakate, Schilder, Aufsteller etc.), das Verteilen von Werbeschriften von Tischen und Ständen aus;
das Abstellen von Fahrzeugen und Hängern, insbesondere zum Zweck der Vermietung oder des Verkaufs;
das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen;
das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern;
das Aufstellen von Gefäßen und Containern zur Aufnahme von Bauschutt, Hausmüll oder Wertstoffen sowie das langfristige Aufstellen von Versorgungsanlagen (Verteilerkästen u. ä.)
die gegenständliche Inanspruchnahme des Luftraumes bis zu einer Höhe von 5 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsflächen;
bewegliche oder ortsfeste Verkaufsstände, das Halten oder Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden);
das Aufstellen von Tribünen, Bühnenanlagen, Zirkus- und Festzelten benötigt dazu, soweit nicht anders bestimmt ist, die Erlaubnis der Stadt.
PDF-Dokument Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (89 kB)