Für eine Reihe von Bauvorhaben (Errichtung und Änderung) wurde in der Sächsischen Bauordnung das Verfahren zur Genehmigungsfreistellung vorgesehen.
Sind die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung erfüllt, muss dieses Verfahren durchgeführt werden. In der Regel ist dies bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Fall, es darf sich dabei aber nicht um Sonderbauten handeln.