Die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis 10 m, sind verfahrensfrei.
Demzufolge ist kein besonderes Verfahren bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel dem Denkmalschutz.
Für Gebäude der Gebäudeklasse 2, 4 und 5 ist ein Anzeigeverfahren erforderlich.