Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.
Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden, gelten ebenfalls als schulpflichtig.
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.
Die Aufforderung zur Schulanmeldung erfolgt in ortsüblicher Form.
In der Satzung der Stadt Großschirma zur Festlegung der Schulbezirke für Grundschulen vom 20.05.2014, wurde ein gemeinsamer Schulbezirk für das gesamte Gebiet der Stadt Großschirma festgelegt. Das bedeutet, Sie haben die Wahlmöglichkeit, ob Ihr Kind die Grundschule "Friedrich Kaden" im Stadtteil Großschirma oder die Grundschule "Am Wasserturm" im Stadtteil Siebenlehn besuchen soll. Die Anmeldung gilt bis zur endgültigen Klassenbildung jedoch nicht verbindlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Im gemeinsamen Schulbezirk trifft er die Entscheidung im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur. (§ 4 Abs. 2 S. 1 u. 2 Schulordnung Grundschulen)