Grundlage für die Erhebung von Grundsteuern ist das Grundsteuergesetz (GrStG).
Steuergegenstand für die Grundsteuer ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bzw. die Betriebsgrundstücke
die Grundstücke
Bei der Berechnung der Steuer ist i. d. R. von einem Steuermessbetrag auszugehen, der vom jeweils zuständigen Finanzamt ermittelt wird.
Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser (Wohngrundstücke) lässt das Grundsteuergesetz jedoch ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Grundsteuer zu. Soweit für solche Grundstücke kein Einheitswert festgestellt worden ist, wird die Grundsteuer pauschal nach der Wohn- oder Nutzfläche erhoben. Die Eigentümer oder Verwalter der Wohngrundstücke haben der Gemeinde eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Diese Anmeldung ist eine Steuererklärung, in der die Grundsteuer selbst berechnet werden muss. Die Steuer ist an den maßgebenden Terminen an die Gemeinde zu entrichten.
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, z. B. für Grundstücke, Gebäude, Garagen, Gartenhäuschen in Kleingartenanlagen, ist dies dem zuständigen Finanzamt – Bewertungsstelle – unter Vorlage aussagekräftiger Nachweise anzuzeigen.
Grundsteuer-Anmeldung